Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Bei einer Antragstellung nach dem Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls beginnen die befristeten Renten erst mit dem Antragsmonat.