zu 1.: Eine pauschale Aussage hierzu kann nicht getroffen werden. Wie KSC bereits dargestellt hat, kann es darauf ankommen, ob die geringfügige Beschäftigung vor dem 60. Lebensjahr (also neben einer Zurechnungszeit) oder nach dem 60. Lebensjahr ("solo") liegt. Des Weiteren ergeben sich Unterschiede in der Bewertung einer geringfügigen Beschäftigung, je nachdem, ob diese in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich individuell in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten zu lassen.
zu 2.: Ergänzend zu den Ausführungen von KSC ist noch auf einen möglichen Rentenabschlag hinzuweisen. Dieser beträgt je ja nach Rentenbeginn bis zu 10,8 %. Genauere Informationen hierzu können Sie der Broschüre "Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle" (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/51570/erwerbsminderungsrente
_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf) entnehmen.
zu 3.: Die Reihenfolge kann sich in Einzelfällen auf die Rentenberechnung auswirken (vor allem wenn es um bewertete oder nicht bewertete Ausbildungszeiten geht).