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Experten-Antwort

EM- (bzw. BU-) Rente und Krankengeld

von Mark06.09.2018 | 07:35
66 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich werde im Nov. 2019 63 Jahre alt. Ab 01.03.2019 habe ich meine 45 Vers. Jahre f.d. Rente bes. langj. Versicherte mit Anspruch ab 01.08.2020 erfüllt. Ich befinde mich in einem ungek. Arbeitsverhältnis. Nun steht mir im April/Mai 2019 eine OP bevor und ich weiß nicht, wie lange der Genesungsprozess dauert. - Droht mir trotz 78 Wochen KG-Anspruch eine EM-Rente? - Ab wann kann mich die Krankenkasse zwingen, EM-Rente zu beantragen? - Kann ich anschl. bei weiterer Krankschreibung trotzdem die Rente für bes. langj. Versicherte in Anspruch nehmen? - Muss ich mein Arbeitsverhältnis mit Beginn einer EM-Rente kündigen? - Bekomme ich bei einer Teil-EU-Rente bei laufender Krankschreibung trotzdem Krankgeld? - Drohen evtl. Versorgungslücken, an die ich nicht gedacht habe? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.09.2018 | 10:35

Hallo Mark,

ich denke, Ihre Fragen wurden umfassend und korrekt von Rentenuschi beantwortet. Alle Gute für Ihre OP und eine baldige Genesung.

2 Antworten

Rentenuschiam 06.09.2018 | 08:09
Dann wollen wir mal: Ihnen "droht" die Rente nur dann, wenn auch Erwerbsminderung vorliegt. Das entscheidet der RV-Träger auf ANTRAG. Diesen Antrag müssen entweder SIE stellen oder nach einer erfolglosen Reha-Maßnahme wird der Antrag auf Reha in einen Rentenantrag umgedeutet. Dieser Umdeutung können Sie nur dann widersprechen, wenn die KK Sie bis dahin noch nicht (auch nicht nachträglich) aufgefordert hatte einen Reha-Antrag zu stellen. Wenn Sie nach der OP eine Anschlussheilbehandlung erhalten, kann auch der Antrag auf diese Maßnahme als Rentenantrag gelten. Die KK kann Sie NIE zwingen, einen Rentenantrag zu stellen. Die KK kann nur zur Reha-Antragstellung auffordern. Das aber auch nur, wenn der MdK eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt hat. Sie haben dann 10 Wochen Zeit dieser Aufforderung nachzukommen. Erfahrungsgemäß lassen sich die jeweiligen Krankenkassen höchst unterschiedlich lange Zeit, die Versicherten zur Reha-Antragstellung aufzufordern. Die KK hofft in der Regel darauf, dass der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird (siehe erste Frage). Selbstverständlich! Das ist vom Inhalt Ihres Arbeitsvertrages bzw. des Tarifvertrages abhängig. Ja. Wenn das Krankengeld ausläuft, eine Rente noch nicht bewilligt wurde UND sie nicht arbeiten können, dann zahlt eventuell die Agentur für Arbeit Alg I gemäß § 145 SGB III. Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. MfG
Markam 06.09.2018 | 08:49
Ja, das haben Sie. Vielen Dank
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