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Experten-Antwort

EM- Erstattungsanspruch Krankengeld und Beitragszeit

von Trude10.10.2018 | 07:42
179 Ansichten
2 Antworten

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Guten Morgen, ich bekomme rückwirkend zum 01.03.2018 eine Erwerbsminderungsrente. Das ab 01.03.2018 erhaltene Krankengeld muss ich Gott sei Dank nicht zurückzahlen. Ich habe aber zusätzlich von meinem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld erhalten, welches er nun zurückfordert. Wie sieht es damit aus? Kann ich bestimmen dass die Rentenversicherung dem Arebitgeber erst den Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld aus der rückwirkenden Rente erstattet, bevor sie die rückwirkende Rentenzahlung der Krankenkasse zahlt? Wie sieht es später bei der Umwandlung in eine Altersrente aus? Was zählt in die Berechnung der Altersrentenhöhe mit rein? Die Krankengeldzahlung? Oder die rückwirkende Erwerbsminderungsrente? Oder nichts? Das hat ja Auswirkungen auf die Rentenhöhe und ist für mich interessant, da ich über 62 bin und keine Zurechnugnszeiten mehr habe. Vielen Dank vorab Trude

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Trude,

1. Ihr Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung, dieser steht nämlich nur Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch(z. B. Krankenkassen) zu. Sie können daher auch nicht zu Lasten der Krankenkasse bestimmen, dass dem Arbeitgeber der Zuschuss zum Krankengeld vorrangig erstattet wird.

2. Bei rückwirkender Zubilligung z.B. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet die Versicherungspflicht nicht rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente, sondern frühestens mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Sozialleistung aufgrund der Rentenzahlung endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem dem Leistungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht.

3. Bei der Berechnung der Folgerente (z.B. Altersrente) werden die Zeiten aufgrund der Versicherungspflicht (z. B. Krankengeld) berücksichtigt. Zuschüsse des Arbeitgebers gelten dagegen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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1 Antworten

Hildeam 10.10.2018 | 07:57
Na da bist du mal wieder mit einem blauen Auge davon gekommen. Kein Wunder das die GKK kein Geld mehr haben, und die Beiträge wieder steigen. Nicht vergessen, auch die Rentner müssen KV und PV bezahlen. Ich muss sagen du bist ein kreativer Mensch.
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