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EM - Gestaltungsrecht von KK eingeschränkt

von Tropfen21.08.2015 | 18:21
1805 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Am 24.07.2014 habe ich Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt! Dieser Antrag wurde abgelehnt und das Verfahren ist seit Oktober 2014 beim Sozialgericht München anhängig. Ergänzend ist zu erwähnen, dass bereits nach der ersten Hüft OP 2/2004 mir eine Behinderung von 60° gewährt wurde. Sozusagen zum ersten Geburtstag des Antrages ,hat sich meine ehemalige Krankenkasse bemüßigt gefühlt, mein Gestaltungsrecht auf Grund von Krankengeldbezug einzuschränken! Dazu muss gesagt werden, dass mir- nach dem Bruch der künstlichen Hüfte im Juni 2013 und Anschlußheilbehandlung für ca. vier Monate Krankengeld bezahlt wurde. Monatlich etwas mehr als 480,00 Euro! Ab Anfang Dezember 2013 wurde die Krankengeldzahlung eingestellt und ich durfte, monatlich etwas mehr als 163,00 Euro Krankenkassenbeitrag bezahlen. Da mir die östereichische Rentenversicherung im Januar 2015 (rückwirkend ab Antragstellung in D mit automatischer Krankenkasse zugehörigkeit) die Rente gewährte, habe ich ordnungsgemäß die deutsche Krankenversicherung gekündigt. Dies wurde mir zwar nicht sofort, aber immerhin zum 31.03.2015 gewährt. Dazu meine Fragen: 1) was heißt das eigentlich: "Gestaltungsrecht eingeschränkt"? 2) hat die Krankenkasse dazu überhaupt das Recht, da der Antrag nichts mit der Zeit des Krankengeldbezugs zu tun hat? 3) Heißt das, das die Krankenkasse ein Mitbestimmungsrecht hat, wann die Rente zu beginnen hat? Auch wenn ich aus mancherlei Gründen eventuell damit nicht einverstanden bin? Bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten. Mit bestem Gruß, Tropfen

9 Antworten

Schadeam 22.08.2015 | 19:57
Sie haben doch den Rentenantrag gestellt, also haben Sie das gemacht was die Kasse gefordert hat. Alles weitere sollten Sie Ihre Kasse fragen.....
Tropfenam 22.08.2015 | 21:41
Wie kommen Sie darauf, dass die Kasse dies gefordert hat? Ich habe den Antrag von mir aus gestellt, ohne Zutun von irgend jemanden!
Knoblocham 23.08.2015 | 08:11
Termin in einer Renten Beratungsstelle ausmachen und dort direkt abklären.
Schadeam 23.08.2015 | 08:16
Sie schreiben doch die Kasse habe ihr Gestaltungsrecht eingeschränkt - dann soll doch die Kasse Ihnen erklären, was es damit auf sich hat......
Tropfenam 23.08.2015 | 13:19
Schade, User Schade, dies steht nicht zur Diskussion! Es ist dies nicht meine Kasse und die Fragestellung ist eine andere. So Sie dies nicht beantworten können, dann lassen Sie es einfach. Es sei denn, Sie sehen dieses Forum als belanglosen Laberklub!
Tropfenam 23.08.2015 | 13:19
Schade, User Schade, dies steht nicht zur Diskussion! Es ist dies nicht meine Kasse und die Fragestellung ist eine andere. So Sie dies nicht beantworten können, dann lassen Sie es einfach. Es sei denn, Sie sehen dieses Forum als belanglosen Laberklub!
MXSWam 23.08.2015 | 13:45
Auslegungsfragen zu den Grundsätzen zum Dispositionsrecht: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… R5  Eingeschränktes Dispositionsrecht des Versicherten http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). " Im Forum: www.krankenkassenforum.de erhalten Sie weitere Infos
KSCam 24.08.2015 | 07:17
1) das heißt, dass die Kasse Sie auffordern darf innerhalb einer Frist Reha oder Rente zu beantragen, bzw. auch nachträglich bestimmen darf, dass Sie einen gestellten Reha- oder Rentenantrag nicht mehr zurücknehmen dürfen. Daher sind Sie in Ihrem "Gestaltungsrecht eingeschränkt". Ist in Ihrem Fall aber in meinen Augen kein wirkliches Thema, weil Sie ja Rente bereits beantragt haben und auch jetzt noch vor dem SG darum klagen - insofern sind Sie ja gleicher Meinung mit der Kasse, nämlich dass Sie zu berenten sind. Nur die DRV in D sieht das wohl anders. 2) Ja dieses Recht hat die Kasse. 3)Nein der Rentenbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Da er aber u.a. davon abhängig ist, wann ein Antrag gestellt wurde, hat die Aufforderung der Kasse schon einen gewissen Einfluß auf den Rentenbeginn. Sofern jedoch die Rente abgelehnt wird, spielt die Einschränkung des Gestaltungsrechtes keinerlei Rolle.
Tropfenam 24.08.2015 | 15:24
MXSW und KSC, danke für Ihre guten Erklärungen und Antworten. Bester Gruß, Tropfen
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