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EM oder Rente mit Abschlag

von Richard M03.09.2012 | 21:40
2416 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Im April 2012 habe ich EM beantragt. Bis jetzt ist noch nichts entschieden und ich vermute, dass dies noch eine Weile dauern kann. Ab Februar 2013 könnte ich mit Abschlag von 7,2 % in Rente gehen. Was ist, wenn bis Ende des Jahres noch kein Bescheid über EM Rente vorliegt und ich aus diesem Grund die vorzeitige Rente beantragen muss? Läuft dann der Antrag auf EM weiter oder wäre dies dann hinfällig? In Bezug auf den Abschlag von 7,2% bei vorgezogener Rente und vermutlich ohne Abschlag bei EM mit 63 Jahren scheint mir die Frage wichtig. An Arbeit ist zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zu denken. Mit freundlichen Grüßen Richard

6 Antworten

Ronniam 03.09.2012 | 22:07
Ohne Abschlag mit 63 bei Schwerbehinderung, nicht bei EM!
Richard Mam 04.09.2012 | 01:14
In meiner Renteninformation steht eindeutig, dass die Grenze für EM bei 63 Jahren liegt. Hätte ich z.B.: eine EM mit 62 Jahren bekommen, wären es 12 Monate mal 0,3 also 4,5% Abschlag gewesen. Die Regelaltersgrenze wäre in meinem Fall bei 65 Jahren und 3 Monate. Freundliche Grüße Richard
Ja, aberam 04.09.2012 | 07:06
Hallo Richard, das kann schon richtig sein, dass das auf der Renteninformation steht. Allerdings müssen Sie für die EM-Rente nicht nur die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch gesundheitlich so weit eingeschränkt sein, dass die DRV überzeugt davon ist, dass Sie nicht mehr arbeiten können. Deshalb wird man meist gutachterlich untersucht bevor eine EM-Rente bewilligt wird - oder auch abgelehnt. Die Altersrente (ob mit oder ohne Abzüge) können Sie dagegen immer beantragen, wenn Sie die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
-am 04.09.2012 | 09:53
Hallo Richard M, aus Ihrer Angabe, dass Ihre Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und 3 Monaten liegt, schließe ich, dass Sie Jahrgang 1949 sind. Sie hätten somit bereits das 60. Lebensjahr überschritten. Jahrgang 1949 kann sowohl bei Vorliegen von Schwerbehinderung (mindestens 50% GdB) oder von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ab dem 60. Lebensjahr Rente für schwerbehinderte Menschen mit einem Abschlag von 10,8 % erhalten. Sofern Sie vor dem 17.11.1950 geboren sind und bereits am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, kann die Altersrente ab dem 60. Lebensjahr sogar noch ohne Abschläge ausgezahlt werden. Während eines laufenden Verfahrens zu einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung kann bei Erreichen der Voraussetzungen für eine Altersrente natürlich jederzeit parallel ein Antrag auf Altersrente gestellt werden. Das Verfahren bezüglich der Rente wegen Erwerbsminderung läuft solange weiter, bis über den Antrag endgültig entschieden ist oder Sie den Antrag zurücknehmen. Bei Jahrgang 1949 wären die Abschläge der Rente wegen Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (sofern nicht bereits am 16.11.2000 Schwerbehinderung, BU oder EU vorgelegen hat) zu einem jeweils gleichen Rentenbeginn gleich hoch. Andere Regelungen gelten für die Altersrente für langjährig Versicherte. Mangels genauerer Daten kann Ihre Frage in diesem Forum jedoch nicht zuverlässig beantwortet werden. Sie sollten daher dringend Ihre nächstgelegene Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen, um Sie individuell beraten zu können.
DarkKnight RVam 05.09.2012 | 07:31
Hallo Richard M, ausgehend von Ihren Angaben gehe ich mal davon aus, dass Sie im Oktober 1949 geboren sind und mit 63 Jahren und 3 Monaten die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.2.2013 beanspruchen können. Sie können diese Altersrente natürlich - unabhängig vom laufenden EM-Verfahren - beantragen. Die Altersrente hätte einen Abschlag von 7,2%. Sollte beim EM-Verfahren heraus kommen, dass ein Leistungsfall eingetreten ist und Sie eine Erwerbsminderungsrente bekommen, die einen niedrigeren Abschlag hat, wird die Altersrente anschließend neu berechnet.
Renaam 05.09.2012 | 10:34
Beui Erwerbsminderungsrente können Sie sich den Zeitpunkt des Beginns nicht aussuchen, den stellt die DRV fest.
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