Hallo Bernd 1000,
ob es sich bei Ihnen nur um eine Hilfe oder schon um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, können nur Sie selbst beurteilen (siehe unten genannte Kriterien).
Familienhaft mitarbeitende Angehörige stellen keine Beschäftigungsverhältnisse dar und sind damit auch nicht zur Sozialversicherung zu melden.
In der Praxis wurden jedoch hierzu einige Kriterien von der Rechtsprechung entwickelt, um prüfen zu können, ob mitarbeitende Familienangehörige der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung zwischen Angehörigen kann angenommen werden, wenn
• der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
• der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt,
• der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
• ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart und regelmäßig gezahlt wird,
• von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
• das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.