Die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe EM-Rente wird individuell ermittelt und im Bescheid mitgeteilt.
Bezüglich der Tätigkeit gilt folgendes:
Vor Anwendung des § 96a SGB 6 ist zunächst zu prüfen, ob auf Grund der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (weiterhin) der Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegt.