Hallo Zuzuhoda,
soweit von hier aus beurteilbar, dürften grundsätzlich keine Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit und den SGB XII-Träger bestehen.
Ihr erster Ansprechpartner wäre soweit dies von hier aus einschätzbar ist, das Jobcenter. Sollten von dort aus Leistungen gewährt werden, müssen Sie auch die Rentenversicherung informieren, um im Fall der Fälle Überzahlungen (Doppelbezug Sozialleistungen: Arbeitslosengeld II und Rente) zu vermeiden. Besteht dort kein Anspruch, sollten sie sich an die o.g. Träger (insbesondere den SGB XII-Träger) wenden.
Eine abschließende und rechtsverbindliche Beurteilung ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung
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