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Experten-Antwort

EM Rente: Abschläge wegen Rente

von H.U. 02.07.2025 | 14:24
404 Ansichten
5 Antworten
Ich habe folgende Frage: Ich bin 59 Jahre alt und bekomme bis 62 eine teilweise EM Rente. Danach möchte ich mit 63 in vorzeitige Rente gehen. Wie ist das mit den Abschlägen? Habe ich es richtig verstanden, dass der Betrag der teilweise EM Rente in meinem Fall in der bisherigen Höhe weitergezahlt wird und es keine weitern Abschläge bei Beginn der Altersrente gibt. Wie ist das mit dem anderen Teil? Was wird hier als Grundlage genommen? Muss ich dort Abschläge zahlen? Oder ist die dann genauso hoch wie der Teil der EM Rente? Danke!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2025 | 09:49

Hallo H.U.,

 

Mit den Abschlägen verhält es sich so, dass die Entgeltpunkte, die bereits für Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente berechnet wurden, besitzgeschützt sind und beim Wechsel in die Altersrente mit den bereits bei der Erwerbsminderungsrente angewandten Abschlägen übernommen werden. 

 

Denn auch die Teilerwerbsminderungsrente ist grundsätzlich nicht abschlagsfrei. Bei Bezug dieser Rente vor dem 60.Lebensjahr betragen die Abschläge 10,8%. Dieser Abschlag vermindert sich um 0,3% je Monat, den diese Rente zwischen dem 60. Lebensjahr bis zum 63.Lebensjahr erstmals in Anspruch genommen wird. Erst bei einem erstmaligen Bezug einer vollen oder Teilerwerbsminderungsrente ab dem 63.Lebensjahr fallen auch bei dieser Rente keine Abschläge an. Dies gilt auch, wenn diese Rente schon einmal befristet bezogen wurde, dann weggefallen ist und frühestens ab dem 63.Lebensjahr wieder erneut bezogen wird.

 

Da Sie aber direkt von der Teilerwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln möchten, sind Ihre Entgeltpunkte aus der Teilerwerbsminderungsrente insofern geschützt. Es bleiben hier nur die bisherigen Abschläge-je nach Rentenbeginn der Teilerwerbsminderungsrente maximal 10,8 % - erhalten. Der andere, nicht verbrauchte Teil Ihrer Entgeltpunkte wird bei einem vorzeitigen Beginn Ihrer Altersrente nur mit den aufgrund des Rentenbeginns und Lebensalters herkömmlichen Abschlägen belegt. Zum Beispiel beträgt der Abschlag bei Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte mit dem 63.Lebensjahr für ab dem 01.01.1964 geborene Versicherte 14,4%.

 

Das heißt, es gibt also keinen doppelten Abschlag auf die " alten " Entgeltpunkte, aber für neue Entgeltpunkte ab Beginn der Altersrente gelten die üblichen, nach dem Gesetz und in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rentenbeginns und dem Lebensalter der Versicherten, geregelten üblichen Abschläge für eine vorgezogene Altersrente.

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Sie können auch, bei weitergehenden Fragen bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Uweam 02.07.2025 | 14:31
Wie oft haben Sie jetzt hier schon gelesen gelesen, dass sie einfach das Doppelte ihre bisherigen Teil-Erwerbsminderungsrente bekommen. Es gibt Bestandsschutz und es gibt keine zusätzlichen Abschläge. Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente wurde aus vollen Punkten berechnet und halbiert und wenn sie in irgendeine Rente gehen (meinetwegen auch mit 62 in die Schwerbehindertenrente wenn sie einen GdB von 50 Jahren ) werden sie wieder verdoppelt. Das mit den Abschlägen können Sie gleich wieder vergessen .
Wechselam 02.07.2025 | 14:54
Wenn Ihre EM-REnte in 3 JAhren ausläuft, sollten Sie eine VErlängerung beantragen, falls Sie nocht schon in eine Altersrente wechseln können (z.B. in eine vorgezogene Schwerbehindertenrente. Ansonsten hier mal wieder die Standardantwort, ist ja schon ein Weilchen her: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Bei vorhergehender teilweiser EM-Rente gilt dann der verdoppelte bisherige Rentenfaktor, die Altersrente ist also mindestens doppelt so hoch wie die teilweise EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Lupeam 02.07.2025 | 15:23
Warum nutzen Sie nicht die Suchfunktion, bevor Sie Ihre Frage einstellen? Diese wurde hier gefühlt schon hundertfach beantwortet.
Mikeam 02.07.2025 | 15:36
Zum ersten möglichen Termin und keinesfalls später von der Teil - Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln. Wenn Sie keinen GdB von mind. 50 haben, dann bleibt ja nur noch mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte.
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