Hallo Jörg,
nach dem sogenannten Kollisionsrecht finden nur die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht bestimmt sich demnach nach schweizer Recht. Die in der Schweiz zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten werden für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die deutsche Rente mit berücksichtigt. Wie sich die Zeiten auf die Höhe der schweizer Rente auswirken, kann hier leider nicht gesagt werden.