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Experten-Antwort

EM-Rente als Grenzgänger

von Grenzgänger?10.07.2012 | 23:09
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8 Antworten

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Hallo, zur Zeit bin ich in Deutschland voll berufstätig, liebäugle aber mit einem Stellenwechsel in die Schweiz (als Grenzgänger, d.h. Wohnsitz in D, Arbeit in CH). Muss ich mich in D rentenversichern oder in CH? Da ich chronisch krank bin, beschäftigt mich v.a. der Schutz vor Erwerbsminderung: In der CH habe ich im ersten Jahr noch gar keinen Schutz, dann baut er sich langsam auf. In D gilt ja die 3 aus 5 Jahre Regel. Wenn ich jetzt nach 2,5 Jahren EM werde, ist dann der Schutz aus D entfallen und der aus der Schweiz noch sehr niedrig - oder werden die Zeiten irgendwie zusammengezählt? Danke, Jörg

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jörg,

nach dem sogenannten Kollisionsrecht finden nur die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht bestimmt sich demnach nach schweizer Recht. Die in der Schweiz zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten werden für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die deutsche Rente mit berücksichtigt. Wie sich die Zeiten auf die Höhe der schweizer Rente auswirken, kann hier leider nicht gesagt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Grenzgänger,

durch die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten können versicherungsrechtliche Voraussetzungen in der deutschen Rentenversicherung aufrecht erhalten werden. Diesen Zeiten werden zwar keine Entgeltpunkte zugeordnet, sie wirken sich aber im Wege der zwischenstaatlichen Berechnung auf die Bewertung von beitragsfreien Zeiten - wie bspws. die Zurechnungszeit- aus. In der Gesamtleistungsbewertung sind für diese Zeiten keine Lücken vorhanden. Es ist daher nicht zwingend, dass die Ansprüche jedes Jahr geringer werden.

Es ist richtig, dass Sie aufgrund der schweizer Zeiten evtl. Anspruch auf eine EM-Rente nach schweizer Recht erwerben können. Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen können Sie sowohl eine deutsche alsauch eine schweizer Rente beziehen.

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6 Antworten

Schadeam 11.07.2012 | 06:49
Wenn Sie in CH arbeiten zahlen Sie dort auch die Rentenbeiträge, die aber genauso wie Zeiten in der EU mitzählen, wenn es um die 3 Jahre für den EM Schutz geht, Ein Arbeitnehmer in CH verliert also nicht den deutschen EM Schutz.
Grenzgänger?am 11.07.2012 | 07:03
Hallo Schade, danke, das beruhigt mich erst mal. Ich verstehe das so: Ich fange mit der Höhe der EM nicht wieder "bei Null" an, sondern ich habe weiterhin EM-Schutz nach deutschem Recht - ab Arbeitsbeginn zäht nur der schweizer Verdienst für die Berechnung der erwirtschafteten Ansprüche. Oder wird der Verdienst in der schweizer Versicherung irgendwie anders berücksichtigt (niedriger oder höher bewertet als ein entsprechend hoher deutscher Verdienst)? Viele Grüße Jörg
Bodenhodenam 11.07.2012 | 12:10
Eins hab ich nicht verstanden. Wenn er also in der CH arbeitet, werden die deutschen Zeiten mitberücksichtigt für die EM-Rente, das ist klar. Wenn er dann aber in der CH zuletzt vor der EM-Rente gearbeitet hat, muß er dann auch in der CH-seine EM-Rente beantragen und ggf. auch bekommen oder kann er die EM-Rente dann nach seiner Wahl auch in Deutschland beantragen. So nach dem Motto, in der CH einzahlen und in Deutschland Rente kassieren?
Grenzgänger?am 11.07.2012 | 19:07
Hallo Experten und alle anderen, danke für die Antwort. Leider habe ich diese noch nicht ganz verstanden: 1) "Die in der Schweiz zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten werden für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die deutsche Rente mit berücksichtigt.": Das heißt, die schweizer Beiträge verhindern ein Verfallen meines bestehenden EM-Schutzes, haben jedoch keinen "Entgeltpunktewert". Das würde bedeuten, meine deutschen EM-Renten-Ansprüche werden jedes Jahr geringer, da ja der für die Zurechnungszeit zugrundegelegte Durchschnittswert des bisher erzielten Verdienstes jedes Jahr sinkt. Richtig? 2) "...nach dem sogenannten Kollisionsrecht finden nur die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht bestimmt sich demnach nach schweizer Recht. (...) Wie sich die Zeiten auf die Höhe der schweizer Rente auswirken, kann hier leider nicht gesagt werden." Das heißt, ich erwerbe in der Schweiz Ansprüche auf Erwerbsminderungsschutz nach schweizer Recht. Wie sich dieser der Höhe nach und nach dem Anspruchsgrundlagen darstellen, können Sie mir nicht sagen. Richtig? 3.) Den Anspruch die Schweizer Erwerbsminderungsrente habe ich paralell. Wenn ich beide Anspruchsvoraussetzungen erfülle, hätte ich Anspruch auf zwei Renten paralell. Richtig? Grüße Jörg
Feliam 12.07.2012 | 09:26
1. Nicht ganz. Für die Berechnung der evtl. Rente wird auch eine sogenannte zwischenstaatliche Berechnung angestellt, die hier darzustellen aber komplett den Rahmen sprengt. 2. Ja 3. Ja
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