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Experten-Antwort

EM Rente/ Altersrente f.Schwerb.

von Manfred08.01.2024 | 18:12
227 Ansichten
9 Antworten
Guten Tag, Ich geb. 10/1960 beziehe seit 2017 eine halbe EM-Rente die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen als volle EM Rente gezahlt wird Sie ist bis 2/2924 befristet. Meine Frage, wenn ich diese Rente ab 3/2024 in eine Altersrente für Schwerbehinderte umwandeln würde, müsste diese Rente dann doch aufgrund des Besitzstandsschutzes genau so hoch sein wie mein jetzige EM Rente. Ich frage deshalb, weil ich aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage bin neue von der RV angeforderte Arztberichte zeitnah vorzulegen. Ich habe inzwischen mit mehreren Bearbeitern der RV telefoniert und jeder meinte die Rente würde gekürzt werden. Ein gleichgelagerter Fall im Bekanntenkreis Geburtsjahr 2/1962 erhält auf Antrag seit 11/2023 die gleiche Altersrente für Schwerbehinderte wie zuvor EM Rente. Sind die Aussagen der RV Bearbeiter zu meinem Fall falsch? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.01.2024 | 09:39

Guten Tag, Manfred,

 

wenn eine Altersrente wegen Schwerbehinderung unmittelbar an eine vorherige Erwerbsminderungsrente anschließt, sind die der EM-Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte besitzgeschützt.

D.h., dass die Altersrente mindestens so hoch ausfällt wie die EM-Rente.

Ausnahmen kann es nur geben, wenn in Ihrer Rente ein Grundrentenzuschlag enthalten ist, der einkommensabhängig gezahlt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Steuerrechtam 08.01.2024 | 18:39
Stellen Sie dennoch einen Weiterbewilligungsantrag (R0120) und fügen diesem Ihren SB-Ausweis bei. Dieser muss zum gewünschten Rentenbeginn gültig sein. Weitere Befundberichte (wegen der Verlängerung der EM-Rente) können Sie nachreichen. Da ggfs. parallel zwei Rentenansprüche bestehen, muss die DRV berechnen, welche der beiden Renten die höhere wäre und nur diese wird dann bezahlt. Bestandgeschützt sind lediglich die EP, die im Jahr 2017 zur Berechnung Ihrer EM-Rente zu berücksichtigen waren. Mit Rentenbeginn in 2017 hatten Sie eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62.LJ. Auch das haben Sie ja bereits überschritten. Da aber aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt Ihnen eine volle EM-Rente bewilligt worden war, dürfte ein Unterschied allenfalls marginal ausfallen. Mit einem Weiterbewilligungsantrag sichern Sie sich auf jeden Fall auch das Antragsdatum. Und können in den Bemerkungen angeben, dass Sie ab 01.03.2024 die SB-Rente 'vorläufig' ausbezahlt haben möchten (damit Ihnen keine finanzielle Lücke entsteht). Sollte sich dann (rückwirkend) ergeben, dass auch eine volle EM-Rente weiterhin zu bezahlen gewesen wäre und die tatsächlich höher gewesen wäre, würde dann nachberechnet werden müssen. Ansonsten bliebe es bei dem Betrag per Umwandlung ab 01.03.2024. Dieser aber erhöht sich noch zum 30.06.2024, da Sie dann noch auf die dann per Stichtag 30.06. festzustellenden pEP einen Zuschlag von 4,5% erhalten werden (§307i SGB VI tritt am 01.07.2024 in Kraft) und die 'normale' Rentenanpassung per 01.07.2024 auf diese Gesamt-EP erfolgen wird. Der exakte Betrag der 'allgemeinen' Erhöhung wird erst im Frühjahr amtlich bekannt gegeben, die Prognose liegt derzeit bei ca. 3,5%. Steuerlich können Sie in Ihrem Fall die Differenz einer 'vorzeitigen Umwandlung zu vielleicht doch besser erst später' vermutlich ignorieren. Hier würde dann aus der ersten vollen Jahresrente (also 2025) Ihr Steuerfreibetrag in EUR komplett neu berechnet werden. Wie im Einzelnen können Sie anhand dieses Beitrages nachvollziehen: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Steuerrechtam 08.01.2024 | 18:40
PS: Wenn Sie den Antrag online stellen, genügt eine Kopie des SB-Ausweises
Mikeam 08.01.2024 | 18:53
Wenn nicht ein Ausnahmefall von Grundrentenzuschlag einen minimalen Strich durch die Rechnung macht, entspricht die Altersrente der Höhe der doppelten Teilerwerbsminderungsrente.
Manfred am 08.01.2024 | 19:06
Steuerrecht schrieb

Stellen Sie dennoch einen Weiterbewilligungsantrag (R0120) und fügen diesem Ihren SB-Ausweis bei. Dieser muss zum gewünschten Rentenbeginn gültig sein.

Weitere Befundberichte (wegen der Verlängerung der EM-Rente) können Sie nachreichen.

Da ggfs. parallel zwei Rentenansprüche bestehen, muss die DRV berechnen, welche der beiden Renten die höhere wäre und nur diese wird dann bezahlt.

Bestandgeschützt sind lediglich die EP, die im Jahr 2017 zur Berechnung Ihrer EM-Rente zu berücksichtigen waren. Mit Rentenbeginn in 2017 hatten Sie eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62.LJ. Auch das haben Sie ja bereits überschritten.

Da aber aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt Ihnen eine volle EM-Rente bewilligt worden war, dürfte ein Unterschied allenfalls marginal ausfallen.

Mit einem Weiterbewilligungsantrag sichern Sie sich auf jeden Fall auch das Antragsdatum. Und können in den Bemerkungen angeben, dass Sie ab 01.03.2024 die SB-Rente 'vorläufig' ausbezahlt haben möchten (damit Ihnen keine finanzielle Lücke entsteht). Sollte sich dann (rückwirkend) ergeben, dass auch eine volle EM-Rente weiterhin zu bezahlen gewesen wäre und die tatsächlich höher gewesen wäre, würde dann nachberechnet werden müssen.

Ansonsten bliebe es bei dem Betrag per Umwandlung ab 01.03.2024.

Dieser aber erhöht sich noch zum 30.06.2024, da Sie dann noch auf die dann per Stichtag 30.06. festzustellenden pEP einen Zuschlag von 4,5% erhalten werden (§307i SGB VI tritt am 01.07.2024 in Kraft) und die 'normale' Rentenanpassung per 01.07.2024

auf diese Gesamt-EP erfolgen wird. Der exakte Betrag der 'allgemeinen' Erhöhung wird erst im Frühjahr amtlich bekannt gegeben, die Prognose liegt derzeit bei ca. 3,5%.

Steuerlich können Sie in Ihrem Fall die Differenz einer 'vorzeitigen Umwandlung zu vielleicht doch besser erst später' vermutlich ignorieren. Hier würde dann aus der ersten vollen Jahresrente (also 2025) Ihr Steuerfreibetrag in EUR komplett neu berechnet werden. Wie im Einzelnen können Sie anhand dieses Beitrages nachvollziehen: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html

Der SB Ausweis mit 90 v.H. liegt der RV bereits vor. Da mir alles über den Kopf wächst und ich gesundheitlich nicht in der Lage bin in die Uni Klinik zwecks Arztbericht zu fahren würde ich ja die Schwerbehindertenrente zum 1.3.24 beantragen wollen. Meine Frage zum Besitzstandsschutz und damit mindestens gleiche Höhe der Rente für Schwerbehinderte. wie zuvor EM Rente ist leider noch nicht beantwortet.
Steuerrechtam 08.01.2024 | 22:07
Manfred schrieb

Der SB Ausweis mit 90 v.H. liegt der RV bereits vor.

Da mir alles über den Kopf wächst und ich gesundheitlich nicht in der Lage bin in die Uni Klinik zwecks Arztbericht zu fahren würde ich ja die Schwerbehindertenrente zum 1.3.24 beantragen wollen.

Meine Frage zum Besitzstandsschutz und damit mindestens gleiche Höhe der Rente für Schwerbehinderte. wie zuvor EM Rente ist leider noch nicht beantwortet.

Dann beantragen Sie nur die SB-Rente mit dem verkürzten Antragsformular R0110 und das möglichst umgehend, damit die 'Weiterzahlung' nahtlos bzw. zeitnah erfolgen kann. Sie können davon ausgehen, dass sich am Betrag nichts ändern wird (aufgrund des Bestandschutzes), weitere Einkünfte mit Beitragszahlungen hatten Sie ja nicht (?) Und auch eine Grundrentenberechnung war bei Ihnen ja wohl schon mal in 2022 erfolgt und dürfte sich also nicht mehr überraschend auswirken. Und falls doch etwas nicht passen sollte, haben Sie nach Erhalt des Bescheides immer noch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Steuerrechtam 09.01.2024 | 14:49
Manfred schrieb

Danke Steuerrecht,

abschließende Frage.

Ich will ja nichts falsch machen.

Die jetzige EM Rente fällt ja laut Bescheid mit Wirkung 29.2.2024 weg.

Kann ich trotzdem die Umwandlung zum 1.3.2024 beantragen oder muss sie zwingend zum 1.2.2024 beantragen, da sie dann ja noch besteht

Vielen Dank

Die Rente wird ja zum Monatsende bezahlt. Und wenn Sie also die nachfolgende SB-Altersrente ab dem 01.03 2024 beantragen, ist das völlig in Ordnung so. Sie könnten dies auch für einen späteren Beginn machen, der Bestandschutz gilt für maximal 24 Monate. Aber dann hätten Sie eine Zahlungslücke, das bringt Ihnen also keinerlei Vorteile. Beantragen Sie also kurzfristig, damit dann auch die SB-Rente dann zum 31.03.2024 bezahlt werden kann.
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