Guten Tag Pillenwichtel,
die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist grundsätzlich Voraussetzung um einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu haben.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Agentur für Arbeit, Leistungen bei Krankheit, Übergangsgeld angerechnet soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.
Grundsätzlich werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges nicht angerechnet, wenn diese zwei Jahre vor Rentenbeginn liegen, außer bei einer vollständigen Insolvenz bzw. Geschäftsaufgabe des bisherigen Arbeitgebers.
Zudem werden freiwillige Beiträge unter den in § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI genannten Voraussetzungen berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Wieso?
Aber auf langjährig versichert (35 Jahre).
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