Erwerbsminderungsrenten können bei einem aufgehobenen Restleistungsvermögen längstens bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren befristet werden, wobei der einzelne Bewilligungszeitraum höchstens drei Jahre umfassen kann. Die Befristung kann auch für einen kürzeren Zeitraum ausgesprochen werden, wenn der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung eine Besserung des Gesundheitszustandes zu einem früheren Datum für möglich erachtet. Nach einer Befristung von neun Jahren ist davon auszugehen, dass eine Besserung der zur Erwerbsminderung führenden Erkrankungen unwahrscheinlich ist. Die Rente wird dann als Dauerrente bis zur Regelaltersrente gewährt. Bei Arbeitsmarktrenten mit noch bestehendem Restleistungsvermögen kann eine Befristung auch über den Zeitraum von neun Jahren hinaus erfolgen.
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente kann eine Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in diese Altersrente auf Antrag erfolgen.