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EM Rente aus den Niederlanden

von Jonny01.05.2010 | 17:03
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ihr Lieben, bin 53 Jahre Alt und mußte wegen schwerer Krankheiten im Oktober 2009 einen EM Rentenantrag in Deutschland stellen, der bisher aber noch nicht bewilligt ist. Nun aber zu meiner eigentlichen Frage. Habe vom Mai 2008 bis zu meiner Erkrankung anfang 2009 in den Niederlanden gearbeitet und bin dort auch immer noch angestellt und deshalb muß ich jetzt auch noch meine Krankenversicherung, Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung usw.in den Niederlanden zahlen. Wohnen tuhe ich aber nach wie vor in Deutschland.(bin ein sogenannter Berufspendler) Beziehe zur Zeit noch Krankengeld aus den Niederlanden. Kann oder sollte ich dort auch einen EM Rentenantrag stellen? Wenn ja wo oder ist die Zeit der Beschäftigung zu kurz um auch aus den Niederlanden eine EM Rente zu bekommen. Oder zahlt die Niederländische Rentenkasse meine Beiträge auf mein Deutschen Rentenkonto bei der DRV? Gesundheitlich sieht es bei mir sehr schlecht aus. Werde wohl auch wenn ich wollte in Zukunft nicht wider arbeiten können. Vieleicht kann mir der Eine oder Andere eine aussage kräftige Antwort geben, worüber ich mich sehr freuen würde. Wünsche Euch noch einen schönen 1.Mai. und LG.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich danke Krümel für die ausführlichen Anmerkungen zum Recht der niederländischen Invaliditätsversicherung. Verbindliche Auskünfte zu Ihren niederländischen Ansprüchen kann Ihnen allerdings nur der zuständige Rentenversicherungsträger in den Niederlanden erteilen.

Von meiner Seite bleibt nur anzumerken, dass Ihr Rentenantrag nach den Vorschriften des europäischen koordinierenden Sozialrechts automatisch als Rentenantrag auf deutsche und niederländische Rente gilt. Es ist daher von den zuständigen Trägern beider Staaten jeweils nach ihren nationalen Bestimmungen das Vorliegen von Erwerbsminderung bzw. Invalidität zu prüfen. Die Versicherungszeiten beider Staaten werden für die Prüfung beider Rentenansprüche jeweils mit berücksichtigt.

5 Antworten

Edgaram 01.05.2010 | 18:16
Um in Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, ist es notwendig, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Der Zeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten (z. B. Schule, Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Krankheit usw.) und Berücksichtigungszeiten. Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992. Lückenloses Versicherungsleben seit dem 01.01.1984 : Ist die Voraussetzung 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nicht erfüllt, kann u. U. trotzdem ein Rentenanspruch entstehen. Es muss jedoch vor dem 01.01.1984 (in den neuen Bundesländern 01.01.1992) die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt gewesen sein und seither jeder Monat mit einem Pflicht-, freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Eine Lücke von nur einem Monat erhält den Rentenanspruch nicht mehr aufrecht. Diese lückenlose Belegung kann z. B. durch die Zahlung eines freiwilligen Mindestbeitrages erreicht werden. Wie es mit den Voraussetzungen zur Zahlung einer holländischen EM-Rente aussieht, klären Sie am besten direkt bei der holländischen Rentenversicherung ab.
Krümelam 01.05.2010 | 18:22
ERWERBSMINDERUNG: DAS GESETZ ÜBER ARBEIT UND EINKOMMEN NACH LEISTUNGSVERMÖGEN (WIA): Seit kurzem gilt in den Niederlanden das Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen (WIA). Ausgangspunkt im neuen Gesetz sind die Tätigkeiten, zu denen arbeitsunfähige Personen noch in der Lage sind, und nicht - wie zuvor der Fall war - was sie nicht mehr können. Wie erwerbsfähig eine Person ist, hängt von der Höhe der durch Krankheit oder Behinderung erlittenen Einkommensverluste ab. Das WIA gilt für alle Personen, die nach dem 1. Januar 2004 erkrankt sind. Arbeit in den Niederlanden, Wohnsitz aber in Deutschland : Nach zwei Jahren prüft das UWV, ob Sie Anspruch auf eine WIA-Leistung haben. Nach dem Gesetz werden zwei Regelungen unterschieden:  IVA: Einkommensversorgung für voll erwerbsgeminderte Personen;  WGA: Arbeitswiederaufnahme teilweiser erwerbsgeminderter Personen. Je nach dem Umfang Ihres Verdienstausfalls und dem Umstand, ob Sie dauerhaft oder vorübergehend erwerbsgemindert sind (duurzaam oder niet duurzaam arbeidsongeschikt) trifft eine der beiden Regeln auf Sie zu. In der Tabelle unten sehen Sie, wann welche Personengruppe Anspruch auf welche WIA-Leistung hat. Tabelle 5 Das Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen (WIA) Personengruppe Anspruch Personen mit einem Entgeltverlust unter 35% keine WIA-Leistung teilweise erwerbsgeminderte Personen, also Personen mit einem Regelung WGA Entgeltverlust zwischen 35% und 80% vollständig, aber nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Personen Regelung WGA (niet duurzaam arbeidsongeschikt) vollständig und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen Regelung IVA (duurzaam arbeidsongeschikt), also Personen, die nicht mehr als 20% ihres letzten Arbeitsentgelts erzielen können Leistungshöhe : Die Höhe der Einkommensversorgung für voll erwerbsgeminderte Personen (IVA-uitkering) beträgt 70% Ihres Monatsentgelts. Die Höhe der entgeltabhängigen Leistung nach der Regelung Arbeitswiederaufnahme teilweise erwerbsgeminderter Personen (WGA) beträgt pro Kalendermonat, in dem Sie nicht arbeiten, 70% Ihres früheren Monatsentgelts. Wenn Sie noch teilweise arbeiten, erhalten Sie 70% des Unterschieds zwischen Ihrem früheren und heutigen Monatsentgelt.Wenn die entgeltabhängige Leistung nicht mehr gezahlt werden kann, hat der Arbeitnehmer eventuell Anspruch auf eine Lohnergänzungsleistung oder eine Folgeleistung. BERUFSTÄTIGKEIT IN DEN NIEDERLANDEN U N D in DEUTSCHLAND : Wenn Sie sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland an der gesetzlichen Versicherung teilgenommen haben, haben Sie - sofern die Voraussetzungen erfüllt werden - Anspruch auf eine Erwerbsminderungsleistung aus beiden Ländern. Bei der Feststellung der beiden Leistungen müssen zwei Situationen unterschieden werden. Personengruppe Anspruch: Sie waren bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Eine volle WIA-Leistung; bei Bewilligung einer in den Niederlanden versichert. deutschen Erwerbsunfähigkeitsleistung wird diese von der vollen WIA-Leistung abgezogen. Sie waren bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Eine WIA-Leistung, die auf dem Verhältnis zwischen in Deutschland versichert. der Dauer der niederländischen und der Gesamtdauer der niederländischen und nichtniederländischen Versicherungszeiten beruht. Das ist eine so genannte pro-rata berekening. Die deutsche Leistung wird in diesem Fall nicht von der WIA-Leistung abgezogen.
van Gaalam 01.05.2010 | 21:32
Der FC Bayern ist Deutscher Meister!
MvBam 04.05.2010 | 15:52
Gabs da jemals Zweifel ???
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