Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich zu befristen. Die Befristung ist für längstens (oder kürzere Zeiträume) drei Jahre nach Rentenbeginn vorzunehmen. Diese Rente ist zu verlängern, sofern weiterhin ein Rentenanspruch besteht.
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Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich zu befristen. Die Befristung ist für längstens (oder kürzere Zeiträume) drei Jahre nach Rentenbeginn vorzunehmen. Diese Rente ist zu verlängern, sofern weiterhin ein Rentenanspruch besteht.
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