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Experten-Antwort

EM-Rente: Eintritt in die Altersrente

von Annette27.11.2015 | 08:21
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9 Antworten

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Guten Tag. Ich bin Jg 1955, langjährig versichert, keinen Schwerbehindertenausweis, seit 2010 EM-Rente, derzeit befristet bis 3/2019. Bei der Rentenberatung ist mir gesagt worden, ich kann ab 4/2018 in die Altersrente gehen, bräuchte dann keine EM-Rentenverlängerung mehr beantragen. Trifft das so zu? Danke für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anette,

Sie vollenden das 63. Lebensjahr im Jahr 2018. Soweit Sie 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese Altersrente müssten Sie beantragen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Annette,

bei der Berechnung Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung wird ein Abschlag von

10,8 % berücksichtigt worden sein. Wird diese Rente bis zum Beginn einer Altersrente durchgehend gezahlt, so ist dieser Abschlag im Regelfall auch bei der anschließenden Altersrente weiterhin zu beachten.

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7 Antworten

Annetteam 27.11.2015 | 09:28
Vielen Dank für die schnelle Bestätigung/Antwort.
Paragrapham 29.11.2015 | 12:06
Hallo Annette, Hat man dir auch gesagt, daß du 9,9% Rentenabschlag für immer und eingeschränkte Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR bis zur Erreichung deines regulären Rentenalters hast, wenn du mit 63 in Altersrente gehst? An deiner Stelle würde ich die frühzeitige Verrentung mit dem saftigen Abschlag und eingeschränkten Hinzuverdienstgrenzen nicht akzeptieren, wenn es so sein soll. Du musst von dem weniger Geld bis zum Ende deines Lebens auskommen, nicht die RV. Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=18
Annetteam 29.11.2015 | 12:47
@Paragraph: bei der Rentenberatung wurde mir auch gesagt, dass ich keine weiteren Abschläge bekomme, wenn ich nach dem 63. Geburtstag in Altersrente gehe. Zitat aus der DRV-Broschüre: "Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen." Ist das so richtig? (Ich war vorher auch davon ausgegangen, dass die Altersrente (ab 65J9M) höher sein würde als die EM-Rente. Das hat man aber bei der Beratung definitiv verneint.
W*lfgangam 29.11.2015 | 13:43
Zitat von Annette anzeigenausblenden
Hallo Annette, das ist insofern auch richtig ...keine _weiteren_ Abschläge. Allerdings bleiben die bisherigen Abschläge aus der EM-Rente auch erhalten. Ihre Rente bekommt als Altersrente nur einen 'neuen Namen', kleiner wird sie nicht sein, mehr nach Neuberechnung zum 'neuen' Rentenfall/Altersrente eher unwahrscheinlich - wenn nicht im Rahmen der Zurechnungszeit oder danach neue/höhere Werte/Entgeltpunkte in Ihr Rentenkonto geflossen sind, die letztendlich zu einer Erhöhung der Rente führen könnten. Gruß w.
Paragrapham 01.12.2015 | 21:08
Zitat von Annette anzeigenausblenden
Hallo Annette, Aber was für Abschläge sollen in der EM-Rente drinn sein, wenn man mit keinen WEITEREN Abschlägen rechnen soll? In meinem Bescheid steht nichts von Abschlägen, sondern vielmehr von Zurechnungszeit, die die EM-Rente erhöht. Oder ich verstehe nichts mehr. Ich habe schon gewußt, daß die Altersrente nicht höher sein wird, als die EM Rente. Wovon soll es höher werden? Es werden ja keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Ich glaube, die oben erwähnte Zurechnungszeit dient zur Kompensation. Aber ich kann mich irren. Die Informationen sind für einen Außenstehenden nicht unbedingt verständlich. Den Satz "Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen." verstehe ich so, wenn man die Altersrente vorzeitig, d.h. mit 63 nimmt bei deinem Alter. Dann bleibt es immer so, d.h. die Rente ändert sich nicht bei Erreichen das Alter für die Altersrente. Für dich könnte ev. der Satz (Broschüre S. 25, gelb markiert, unten) Gütigkeit haben, so wäre die Auskunft sinvoll: "Sind Sie erwerbsgemindert und haben Sie 35 Jahre Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten oder auch Ersatzzeiten zurückgelegt, bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente." Ich würde mich bei der RV trotzdem schriftlich vergewißern. Ich kann es vorstellen, daß die RV dir die vorzeitige Rente vorschlagen wird, wenn du ohnehin darauf Anspruch hättest. Es sei denn du kannst und willst noch arbeiten. Ich wünsche dir gutes Gelingen! Gruß Paragraph
Annetteam 02.12.2015 | 06:31
@Wolfgang. Vielen Dank für Ihren Beitrag. @Paragraph. Vielen Dank auch für deinen Beitrag. In meinem Rentenbescheid steht auch nichts von Abschlägen. Arbeiten werde ich nicht mehr können. Jetzt bin ich gerade mal 60. Ich warte die nächsten drei Jahre ab und werde dann noch mal Erkundigungen einziehen. Und dann schriftlich ;-) . Dass das Thema so kompliziert sein muss...
W*lfgangam 03.12.2015 | 22:25
Hallo Annette, steht da so auch nicht in verständlicher Textform drin :-) ..aber: schlagen Sie den Rentenbescheid auf, Anlage 6, 'Zugangsfaktor'. Ist der bei 1,0 = kein Abschlag, ist der mit Sicherheit bei 0,892 = 10,8 % Abschlag. Die somit reduzierten Entgeltpunkte - als persönliche Entgeltpunkte in der Anlage 6 bezeichnet/sind auch immer für eine Folgerente ausschlaggebend = weniger kann es bei Ihnen nicht werden, werden auch bei der zukünftigen Altersrente angesetzt. Daher - alte/EM-Rente nur unter neuem Namen/Altersrente, Betrag bleibt grundsätzlich gleich. Gruß w.
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