Hallo Susanne,
eine Entgeltumwandlung ist auch in einer von vornherein geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich. Eine laufende Entgeltumwandlung wird auch dann als zulässig erachtet, wenn durch die Entgeltumwandlung das Bruttoarbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt und Sie somit von der Gleitzone in die geringfügig entlohnte Beschäftigung kommen.
Für den Anteil des Arbeitgebers an eine Direktversicherung besteht Steuerfreiheit und damit auch Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Beträge 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die monatliche BBG im Jahr 2017 beträgt 6350 Euro, wonach sich ein Steuerfreibetrag in Höhe von 254 Euro errechnet.
Der Entgeltbestandteil, der im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird, ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit dieser 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Wird ein höherer Betrag umgewandelt, stellt dieser Betrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar und ist somit auch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Ab dem 1.7.2017 wird sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze auf das Kalenderjahr bezogen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300 EUR.