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Experten-Antwort

EM-Rente, Gleitzone, Umwandlung, geringfügige Beschäftigung

von Susanne28.11.2017 | 12:30
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2 Antworten

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Hallo, Ich beziehe eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Nun wird mein Lohn neu Eingeordnet im Unternehmen (die Stundenzahl ändert sich nicht). 1. Frage: Wenn ich geringfügig beschäftigt bin, darf ich dann eine Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung machen? Bsp.: monatlich 400.- € Entgelt und 50.- € Umwandlung 2. Frage: Bsp.: monatlich 500.-. € Entgelt und davon 100.- € Umwandlung Dann habe ich noch 400.-€ im Portemonnaie. Mit 500.- € wäre ich in der Gleitzone. Durch die Umwandlung von 100.- € würde ich von der Gleitzone in die geringfügige Beschäftigung kommen. Ist das so richtig und möglich? Wie wirkt sich das auf meine Erwerbminderungsrente aus? Diese Thema ist so kompliziert, hoffentlich werden meine Fragen verstanden. Vielen Dank in voraus für Ihre Antworten. Viele Grüße Susanne

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne,

eine Entgeltumwandlung ist auch in einer von vornherein geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich. Eine laufende Entgeltumwandlung wird auch dann als zulässig erachtet, wenn durch die Entgeltumwandlung das Bruttoarbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt und Sie somit von der Gleitzone in die geringfügig entlohnte Beschäftigung kommen.

Für den Anteil des Arbeitgebers an eine Direktversicherung besteht Steuerfreiheit und damit auch Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Beträge 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die monatliche BBG im Jahr 2017 beträgt 6350 Euro, wonach sich ein Steuerfreibetrag in Höhe von 254 Euro errechnet.

Der Entgeltbestandteil, der im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird, ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit dieser 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

Wird ein höherer Betrag umgewandelt, stellt dieser Betrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar und ist somit auch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ab dem 1.7.2017 wird sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze auf das Kalenderjahr bezogen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300 EUR.

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1 Antworten

Susiam 28.11.2017 | 12:57
Hallo Susanne, du bist die Beste. In der Tat ist das ein kompliziertes Thema. Und Du trägst wirklich jeden Monat Deine 400 Euro mit dir rum? Da hätte ich viel zu große Angst, dass es mir geklaut wird. Solange Du Dich in der Gleitzone bewegst ist alles in Ordnung. Was soll Dir auch passieren, Du hast eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente ( für die Ewigkeit). Gruß
Deutsche Rentenversicherung
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