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Experten-Antwort

EM-Rente + hinzuverdienst! Welches Datum zählt als Basis?

von thomasg18.03.2011 | 11:28
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7 Antworten

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Guten Tag. Ich habe eine wichtige Frage. Bitte geben Sie mir eine einfache deutliche Antwort. Danke! Ich werde einen Antrag auf EM-Rente stellen. Diese wird höchstwahrscheinlich als halbe EM-Rente genehmigt. Ich bin 40,m,single,ohne Kinder und muß natürlich zu dieser halben Rente (Höhe ca. 500Euro) noch was hinzuverdienen. Ich kann lt. Arzt noch ca. 4h pro Tag arbeiten. Meine Frage zum Hinzuverdienst: -Welches Datum bestimmt die Höhe des hinzuverdienstes? Es geht ja nach den Rentenpunkte der letzen 3 Jahre! Zählt das Datum der Antragstellung? Dann hätte ich in den lezten 3 Jahren 3 Monate Vollzeit, 5 Monate ALG1, 12 Monate Teilzeit, 12 Monate Krankengeld, Rest vollzeit. Aber: Sollte das Datum erst zählen, wenn der Antrag genehmigt wurde (kann ja bis zu einem Jahr dauern), hätte ich weniger Punkte, da ich während des Antragsverfahren 9 Monate den Gründungzuschuss (Selbständigkeit) erhalte! Hier bekommt man keine Rentenpunkte! Also für mich schon wichtig, welches Datum für die "Punkte" gilt! Danke thomas

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo thomasg,

den Beiträgen von „...“ und „xxx“ ist zuzustimmen.

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6 Antworten

...am 18.03.2011 | 11:52
Es zählt das Datum des Versicherungsfalls/Leistungsfalls ... d.h. das Datum ab dem von einer verminderten Erwerbsfähigkeit ausgegangen wird. Oft ist es das Datum des Arbeitsunfähigkeitsbeginns. (§96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI -> „... der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ...“)
thomasdam 18.03.2011 | 12:28
Hallo. Ich habe das nicht ganz verstanden. Also das Datum, wenn der Antrag genehmigt wurde? Oder das Datum, wo ich dan Antrag abgebe! Da war ich ja AU geschrieben! Danke
...am 18.03.2011 | 12:35
Das Datum was die DRV als Beginn der Erwerbsminderung festlegt. Welches das genau ist kann man hier nicht sagen, "meist" ist es das Datum an dem die AU beginnt. Mit Gewissheit kann das hier aber niemand sagen. Das wird durch den SMD und den Juristen in jedem Einzellfall geprüft und festgesetzt.
thomasdam 18.03.2011 | 13:05
Nachfrage: Danke, aber soll ich während der "Bearbeitungszeit" einfach zuhause warten (krankgeschrieben)??? Das möchte ich doch nicht. Mein Arzt meint, dass ich eh nur ne Halbe EM-Rente erhalten. Ich würde also während der langen Bearbeitungszeit mich nicht krankschreiben lassen, sonder z.B. den Gründungszuschuss über das ARbeitsamt beantragen (also Selbständigkeit), um überhaupt etwas zu tun. Ich kann ja teilweise arbeiten. Und das ging in der Selbständigkeit gut. Doch zum Leben allein wird die Selbständigkeit nicht reichen. Deshalb halbe EM-Rente + später Kleingewerbe. Danke
-_-am 18.03.2011 | 16:12
Zitat von thomasd anzeigenausblenden
:P Maßgebend für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6. Der Rentenbeginn hat insoweit keine Bedeutung. Ob Sie zuvor au krank im Sinne der Krankenversicherung waren, spielt bei der Beurteilung eine Nebenrolle. Das Datum des Leistungsfalls festzustellen, obliegt dem medizinischen Sachverständigen des Rentenversicherungsträgers. Bei Ereignissen wie Unfall, Herzinfarkt, apoplektischer Insult, etc. ist die Festlegung relativ einfach. In anderen Fällen wird gerne der Beginn der letzten AU vor Antragstellung angenommen. Wenn keine AU bestand, muss der medizinische Sachverständige nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten einen Tag feststellen, ab dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom rentenberechtigenden Grade vorgelegen hat. Das kann z. B. das Datum der Antragstellung sein, weil zu dem Zeitpunkt ein Leidensdruck vorlag, der zur Antragstellung Anlass gab. Voraussagen lässt sich das jedoch ohne Kenntnis der tatsächlichen sozialmedizinischen Beurteilung nicht, schon gar nicht im Forum und von medizinischen Laien.
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