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Experten-Antwort

EM-Rente in Altesrente umwandeln und freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen

von Angela11.10.2020 | 20:09
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4 Antworten

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Hallo, ich bin 62 Jahre alt und habe eine EM Rente, die im Okt.21 ausläuft. Da ich 40 Jahre durchgearbeitet habe, will ich die EM-Rente in Altesrente (Alters­rente für lang­jährig Versicherte) umwandeln. Leider habe ich dann 10,8 % Abschlag. Nun meine Frage: kann ich freiwillig den Mindestbetrag von 83,70 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Im Voraus schönen Dank für die Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Der Abschlag aus Ihrer zzt. bezogenen Rent wegen Erwerbsminderung wird automatisch in der nachfolgenden Altersrente weiterhin berücksichtigt. Ein weiterer Abschlag kommt nicht hinzu.

2. Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt mit einer Zurechnungszeit zusammen. Bis zu welchem Lebensalter die Zurechnungszeit enthalten ist, haben Sie nicht mitgeteilt. Diese Zurechnungszeit wird in der nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezugs anerkannt. Die Zurechnungszeit und auch die Anrechnungszeit werden mit dem vollen Gesamtleistungswert berücksichtigt. Während der Zurechnungszeit ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll zusätzlich freiwillige Beiträge zu zahlen, weil diese Zeit bereits rentenrechtlich belegt ist.

3. Sollten Sie sich doch für eine freiwillige Beitragsentrichtung entscheiden (z. B.,weil eine Zurechnungszeit in der bezogenen Rente nicht mehr berücksichtigt wird), wird ein Rentenanspruch i. H. von ca. 4,50 Euro monatlich bei der Entrichtung von 12 Mindestbeiträgen erworben.

4. Sie sollten sich noch einmal mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, damit Sie eine entsprechende Entscheidung treffen können.

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3 Antworten

W°lfgangam 11.10.2020 | 20:58
Hallo Angela, ja, dürfen Sie, allerdings wird der Ihre Altersrente nicht um 1 Cent erhöhen. Was wollen Sie mit dem Mindestbeitrag für Ihre Altersrente denn bewirken? Der rechnerische Gegenwert für 1 Jahr Mindestbeitrag liegt bei 4,50 € (und geht wahrscheinlich im Rahmen der Neuberechnung bei Altersrente verloren) ...und hat auch nichts mit dem Abschlag bei der Altersrente zu tun. Der Abschlag aus Ihrer noch laufenden EM-Rente wird automatisch an die nachfolgende Altersrente ab 63 weitergegeben. Allerdings kommt kein neuer Abschlag dazu, die 'alte' EM-Rente erhält nur einen neuen Namen und wird in bisheriger Höhe weitergezahlt. Nur zur Info: sofern Ihre Altersrente einen Abschlag von (weiterhin) vielleicht 100 hat, müssten Sie rd. 26.000 € dafür als Ausgleich einzahlen ...also 'knapp' über dem Mindestbeitrag ;-) Aber, nur Theorie, da es einfach nicht geht. Gruß w.
senf-dazuam 12.10.2020 | 15:53
Hallo Angela! Wenn Sie, wie W*lfgang beschrieben hat, den Abschlag ausgleichen möchten, macht das Sinn, wenn Sie z.B. eine Lebensversiherung ausgezahlt bekommen und das Geld dauerhaft zur Erhöhung der Rente verwenden möchten. Es dauert dabei ca. 20 Jahre, bis die Auszahlungen den eingezahlten Betrag übersteigen. Wie Sie schon lesen konnten, bleibt der Abschlag aus der EM-Rente erhalten, es werden aber nicht noch einmal 10,8% abgezogen. Freiwillige Beiträge würden ggf. nutzen, wenn Sie noch ein paar Monate für die entsprechende Wartezeit benötigen, aber das dürfte in Ihrem Fall nicht der Fall sein. Lassen Sie sich in Ruhe dazu beraten, welche Möglichkeiten bestehen, und ob diese sich ggf. unterscheiden.
W°lfgangam 12.10.2020 | 19:22
Zitat von senf-dazu anzeigen
Ergänzend: Nochmal: bei einer laufende EMRT ist eine Ausgleichszahlung aufgrund bei späterer Altersrente zu erwartender Abschläge schlicht NICHT möglich. Da geht nichts mit Erhöhung der Altersrente aufgrund vom 'Himmel' gefallenes Geld/Lebensversicherung - das packt ich dann mal ins Rentenkonto. Ist hier doch schon vor 3-5 (?) Jahren und Hinweis auf rechtliche Querverweise diskutiert <- sorry, mein natürlich, im Rahmen des Forum 'verbeitragt' worden ;-) Gruß w. PS: Hint: es fehlt an der Möglichkeit, eine entsprechende Rentenauskunft zum Ausgleich/Blabla... erstellen zu können. § 109 SGB 6 + RAA der DRV ist hier Ihr Freund zum Nachlesen.
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