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EM-rente - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

von Marlene30.06.2008 | 17:43
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3 Antworten

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Hallo, ich bin momentan in einer sehr schlimmen Situation - ich bin schon sehr lange krankgeschrieben, von der KK ausgesteuert, bekomme nur noch für ca. 1 Monat Arbeitslosengeld - ein Antrag auf EM-Rente wurde gestellt, abgelehnt aber eingeklagt - jetzt hat man mir geraten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen (Wiedereingliederung) - bis das Sozialgericht entschieden hat. Ist das nicht widersprüchlich, oder ist dies eine Möglichkeit, nicht gänzlich leer dazustehn. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Wo muß ich diesen Antrag stellen? Lieben Dank für Eure Hilfe Gruß Marlene

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Marlene,

die Anregung Leistungen zur Teilhabe zu beantragen deckt sich mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, welcher Ihren Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat, und stellt daher keinen Widerspruch dar.

Nach den dem Rentenversicherungsträger vorliegenden Unterlagen liegt bei Ihnen offensichtlich kein "erloschenes Leistungsvermögen" vor.

Vielmehr erscheint es erfolgversprechend mit einer Leistung zur Teilhabe Ihr Leistungsvermögen soweit wieder herzustellen bzw. zu stabilisieren, dass Sie in den Erwerbsprozess wieder eingegliedert werden können.

Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe können Sie direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.

2 Antworten

Realistam 30.06.2008 | 18:14
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können/müssen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Widersprüchlich ist das allerdings in der Tat. Denn wer offensichtlich nicht erwerbsgemindert ist, braucht auch keine Rente - oder anders ausgedrückt: Wer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, bekommt keine LTA bewilligt, weil er ja ganz offensichtlich gar nicht Arbeiten kann!
Schadeam 01.07.2008 | 10:13
wer soll das von außen beurteilen, da kann vieles zu beachten sein? Tipp 1: lassen Sie sich vor Ort bei einer Beratungsstelle der RV beraten. Tipp 2: wenn Sie glauben, nicht mehr arbeiten zu können und meinen, die Klage bis zum Urteil durchziehen zu müssen, brauchen Sie von keiner staatlichen Stelle ernsthaft Hilfe bei der Arbeitssuche erwarten - kein Arbeitgeber stellt einen Mitarbeiter ein, der prozessiert, weil er nicht arbeiten kann. Tipp 3: Sie ziehen die Klage zurück und bemühen sich um Arbeit, dann können Sie von RV oder Arbeitsamt Hilfe erwarten.
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