Hallo Honigbiene,
Die Befristung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer von neun Jahren auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung