Hallo Fred,
eine „nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit“ führt in der Regel nicht zu einer Überprüfung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Einzelfall kann und darf der Rentenversicherungsträger aber jederzeit das Vorliegen der Erwerbsminderung überprüfen.
„Entgelt“, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt im Übrigen auch nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.