Grundsätzlich kann jede Person eine geringfügige Beschäftigung unter Beachtung aller sonstigen Bestimmungen (hier: Jugendarbeitsschutzgesetz) ausüben. Somit gibt es auch keine Beschränkung hinsichtlich der Aufstockung der Beiträge.
Wird also auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und werden deshalb Pflichtbeiträge gezahlt, können mit diesen Pflichtbeiträgen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren) für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung erfüllt werden.