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Experten-Antwort

EM Rente mit Abschlägen

von Richard21.11.2017 | 17:18
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Bin Jahrgang 1955 und zur Zeit krankgeschrieben.Aussteuerung KK wäre 4-2018.Habe körperlich schwere Arbeit ausgeführt,nie krank +nicht arbeitslos.Jetzt allerdings Wirbelsäulenschaden.Wäre eine EM Rente mit 63 Jahren mit Abschlägen behaftet ? Was ist versicherungstechnisch mit der Zeit von 62 Jahren zu 63 Jahren .Kommt das eine Jahr noch on Top ? Danke für die infos aus dem Forum richard

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Richard,

bei einem Rentenbeginn mit Folgemonat der Vollendung des 63. Lebensjahres im Jahr 2018 hätten Sie im Regelfall noch einen Abschlag in Höhe von 3,6 % (für 12 Monate in der Zeit vom 63. Lebensjahr bis 64. Lebensjahr ein Abschlag von 0,3 % pro Monat; beginnt die Rente erst später, verringert sich der Abschlag für jeden Kalendermonat der späteren Inanspruchnahme um 0,3 %; beginnt die Rente früher, erhöht sich der Abschlag um 0,3 % pro Monat - maximal jedoch auf 10,8 %).

Wenn Sie allerdings 35 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten erreicht haben, haben Sie einen Vertrauensschutz und dadurch keinen Abschlag, wenn die Rente mit dem Folgemonat Ihres 63. Geburtstages beginnt. Ob Sie diese 35 Jahre erreicht haben, kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitteilen. Ich empfehle Ihnen, sich eine Rentenauskunft erteilen zu lassen.

Das Ende der Zurechnungszeit ist ebenfalls vom Rentenbeginn abhängig und geht bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten. Die Zeit danach ist bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht belegt und wirkt sich auf die Rentenhöhe weder positiv noch negativ aus.

Die Zurechnungszeit beginnt immer mit dem Leistungsfall, also mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Ist die Erwerbsminderung erst nach dem 62. Lebensjahr und 3 Monaten eingetreten, gibt es also auch keine Zurechnungszeit. Andererseits können andere rentenrechtliche Zeiten – zum Beispiel Ihr Krankengeldbezug (falls noch nicht ausgesteuert) – bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung angerechnet werden.

Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, dass der Eintritt der Erwerbsminderung nicht frei gewählt werden kann, sondern von den Ärzten der Rentenversicherung festgestellt wird. Auch der Rentenbeginn kann nur bedingt über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung beeinflusst werden, da er auch vom Eintritt der Erwerbsminderung abhängt.

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2 Antworten

Schadeam 21.11.2017 | 18:49
Abschläge hängen letztlich vom Leistungsfall / Rentenbeginn der EM Rente ab. Alle Zeiten - auch Krankengeld - bis zum Eintritt der EM wirken sich aus. Liegt der Leistungsfall vor 62 gibts die Zurechnungszeit von Leistungsfall bis 62. Das Jahr bis 63 kriegen Sie dann nicht auch noch geschenkt. Aber bei EM Renten weiß man letztlich nie ob und ab wann einen die Ärzte für erwerbsgemindert halten. Und wünschen kann man sich da auch nicht alles.
???am 22.11.2017 | 08:26
Ganz ehrlich würde ich an Ihrer Stelle eher eine Altersrente anpeilen. Da sollte nach Ihrer Schilderung ein Rentenbeginn ohne Abschläge innerhalb eines Arbeitslosengeldanspruchs möglich sein. Warum? Der Wirbelsäulenschaden müsste schon wirklich gewaltig sein, damit Sie wirklich gar keine Arbeit (auch körperlich leichte!) mehr ausüben können. Eventuell kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit in Frage, aber die reicht ohne Zusatzverdienst vorne und hinten nicht. Von daher ist damit zu rechnen, dass sich ein EM-Renten-Antrag sich zeitlich ziemlich hinzieht und nervenaufreibend wird. Es wäre halt die einfachere Lösung.
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