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Experten-Antwort

EM Rente, Nachzahlung, Schwerbehinderten Rente ab 62

von Lemgo01.06.2017 | 07:12
1173 Ansichten
5 Antworten

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Schönen guten Tag, ich weis das man als EM Rentner und Schwerbehinderter Statistisch nicht älter wird und alles eine wette ist. Aber man darf Ja Beiträge nachzahlen bis 45 für schulbesuche von 16 bis 17. Liege ich da richtig das mit 62 als Schwerbehinderter ein neuer Leistungsfall entsteht? Wird dann die Gesamtleistung Neu berechnet und auch die Durschnittpunkte erhöhen sich wenn man für das Jahr den höchstbetrag zahlt? Wird der Faktor von 0,892 dann auch gestrichen? Weil dann könnte ich schon vier Rentenpunkte mehr haben, ob es doch lohnt bleibt Ja eh eine Wette. LG Lemgo

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.06.2017 | 13:02

Für diese Antwort bin ich davon ausgegangen, dass Sie noch keine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden und nicht mit Versicherungszeiten belegt sind, ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Ab Vollendung des 17. Lebensjahres können Zeiten der schulischen Ausbildung unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zu einer Höchstdauer von derzeit 96 Monaten als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Damit ist die Zahlung von Beiträgen höchstens für ein Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres und außerdem für die die Höchstanrechnungsdauer übersteigenden Zeiten der schulischen Ausbildung möglich.

Alle Entgeltpunkte aus Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung und der Zurechnungszeit, die der Rente wegen Erwerbsminderung zu Grunde liegen, erhalten einen verminderten Zugangsfaktor (sogenannter Abschlag). Tritt eine Erwerbsminderung damit erst nach Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten der Schulausbildung ein, werden diese bei der Berechnung der Erwerbsminderung bereits mit berücksichtigt. Wird im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente geleistet, die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des neuen Leistungsfalls und des aktuell geltenden Rentenrechts für die Altersrente berechnet. Nun erhalten die Entgeltpunkte, die bereits für die Rente wegen Erwerbsminderung waren, den bisherigen verminderten Zugangsfaktor. Sind also die neu berechneten Entgeltpunkte niedriger oder genauso hoch wie die der Erwerbsminderungsrente, verbleibt es bei der bisherigen Rente und dem Abschlag für alle Entgeltpunkte. Ergeben sich für die Altersrente mehr Entgeltpunkte, erhalten die Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente den bisherigen Zugangsfaktor und die darüber hinaus gehenden Entgeltpunkte den (höheren oder niedrigeren) Zugangsfaktor der Altersrente.

4 Antworten

Wetteam 01.06.2017 | 07:26
Du hast die Wette verloren.
Lemgoam 01.06.2017 | 07:48
Ich denke nicht das du die Zukunft vorraus sagen kannst, ob ich älter als 62 werde
Die Farbe Schwarzam 01.06.2017 | 08:03
Ja, mit der Altersrente wird eine neue Bewertung vorgenommen. ABER: Die Entgeltpunkte, die zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente schon herangezogen wurden, behalten den alten Zugangsfaktor (hier 0,892). Das müsste in der Regel alle Entgeltpunkte/Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung betreffen. Alles, was Sie danach noch erwirtschaftet haben, erhält den neuen Zugangsfaktor der Altersrente. 1,0 abzüglich 0,03 pro Monat des vorgezogenen Rentenbezuges. Dazu würde ich vorab auf jeden Fall zu einer persönlichen Beratung durch den RV-Träger raten. Wie viele Euros Sie da tatsächlich bei Einzahlung des Höchstbetrages rausschlagen, bleibt - wie Sie schon sagen - eine Wette. MfG LG Lemgo
Nachfrageam 01.06.2017 | 08:01
Hallo Lemgo, wie kommen Sie auf die vier Rentenpunkte mehr? - Sie sind bereits EM-Rentner - die Zurechnunsgzeit ist also bereits fix und wird durch weitere Einzahlungen nicht verändert. - Und für eine eventuelle Altersrente können Sie mit dem Höchstbetrag nur rund 2EP für das 1 Jahr zwischen 16 und 17 erreichen. (Sofern dieses für die Altersrente wirklich zusätzlich was bringt)
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