Hallo Petra Thiel ,
sofern nach Eintritt des Leistungsfalls Beiträge für Wertguthaben aus einer flexiblen Arbeitszeitregelung als Einmalzahlung ausgezahlt werden, müssen diese Beiträge in die Berechnung der Rente mit einfließen, soweit sie gemäß §23 b Absatz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV )auf die Zeit vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit entfallen.
Ob die Einmalzahlung aus dem Wertguthaben als Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI angerechnet wird ist vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses abhängig.
Hat das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn geendet und erfolgt die Auszahlung des Wertguthabens nach Rentenbeginn, ist es als Hinzuverdienst nicht zu berücksichtigen.
Hat das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden, ist die Regelung des § 96 a SGB VI anzuwenden. In welchen Umfang der Hinzuverdienst Einfluss auf den Zahlbetrag hat, wird durch die Sachbearbeitung im Einzelfall ermittelt.
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