Hallo Gundula Hansen,
auch ich gehe davon aus, dass die erneute Befristung mit 11 Monaten im Zusammenhang mit der Höchstgrenze für die Befristung auf 9 Jahre im Zusammenhang steht.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich befristet zu leisten. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.
Eine „Mindestbefristungdauer“ gibt es übrigens nicht.