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Experten-Antwort

EM-Rente, Rückdatierung, Rentenhöhe

von Akihiro12.04.2016 | 20:45
2457 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich suche nach einer Antwort, oder Ratschläge, für mein weiteres Vorgehen. Zuerst möchte ich den Sachverhalt darlegen. - Alter = 29 Jahre - bisherige Tätigkeit = keine - Ausbildung abgeschlossen = ja - Diagnose seit 2014 = Autoimmunerkrankung - laufende Diagnose mit Befund im 3. Quartal des Jahres = Autismus - GdB = 35, welcher nach der Diagnose des Autismus mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weit über 50 steigen wird (Schwerbehinderung) - Pflichtbeiträge (36) und Beitragsmonate (60) = Anfang 2017 erfüllt durch Erziehungszeit - Grundsicherung ist keine Option durch Verdienst des Lebenspartners - der medizinische Dienst des Arbeitsamtes erklärte mich für nicht vermittelbar (nicht einmal 3 Stunden am Tag seien möglich) Nach meiner Erstdiagnose (Autoimmunerkrankung) habe ich 2015 einen Antrag auf EM Rente gestellt und wurde zur sozialmedizinischen Untersuchung eingeladen. Vor der Evaluation wurde aber der Antrag aufgrund fehlender Wartezeiten (Stand 2015) abgelehnt, wodurch es auch zu keinem vollständigem Gutachten kam. Anfang 2016 begann die Diagnostik bezüglich der Autismus-Spektrum-Störung. Bisherige Bemühungen um einen sozialversicherungspflichtigen Job waren ohne Erfolg. Mein ursprünglicher Plan war es einen Neuantrag 2017, also mit der Vollständigkeit der Pflichtbeiträge (36) und Beitragsmonate (60), zu stellen. -------------------------------------------------------------- Die Befürchtung, dass der Leistungsfall dann rückdatiert werden könnte, ist vermutlich berechtigt, trotzdem wäre ich über Erfahrungen dankbar. Eine Rückdatierung auf einen Zeitpunkt vor 2017 würde aber die Folge haben, dass ich die Pflichtbeiträge (36) und Beitragsmonate (60) nicht mehr erfülle. Die Beraterin teilte mir wörtlich mit, dass es am sinnvollsten wäre zu Versuchen 2-3 Jahre Pflichtbeiträge durch einen Job zu leisten und erst dann einen Neuantrag zu stellen. Der Sinn sollte dann scheinbar sein, der DRV damit klarzumachen das bisher ein Erwerb noch möglich war, es nun aber nicht mehr ist. Somit würde vermutlich der Leistungsfall auf eben genau diese Neuantragsstellung fallen, sagte sie. Aber wie ich oben erwähnte ist es mir, aufgrund meiner Erkrankungen, schwer möglich so einen Job zu finden und auch zu erhalten. Wie soll ich vorgehen? Soll ich versuchen die Datierung des Befundes für den Autismus auf Anfang 2017 zu verlegen? Würde dies die Wahrscheinlichkeit der Datierung des Leistungsfalles auf die Diagnose erhöhen? Ich bin mir nicht einmal sicher ob dies das Klinikum machen würde. Sollte es trotzallem mit einer EM Rente funktionieren, wie hoch wäre diese überhaupt, wenn ich doch nur 60 Beitragsmonate durch Erziehungszeit habe? -10,3%, wenn ich es richtig verstanden habe 0,3% pro Jahr, aber maximal 10,3%, bis zum Zeitpunkt der gesetzlichen Rente, werden abgezogen. Aber wird wie hoch wäre, in etwa meine zu erwartende Rente? Es ist eine sehr komplizierte Situation und ich hoffe jemand kann mir auf irgendeine Weise weiterhelfen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Akihiro

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Akihiro,

sofern ein Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird, prüft die zuständige Sachbearbeitung erst einmal die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Erst nachdem ausgehend vom Datum der Rentenantragstellung festgestellt wird, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, wird das medizinische Gutachten in die Wege geleitet.

Im Rahmen des medizinischen Gutachtens werden alle medizinischen Unterlagen, die für die Entscheidung erforderlich sind (beispielsweise von Ihren behandelnden Ärzten), angefordert und entsprechend beurteilt. Daraufhin wird der Leistungsfall festgestellt und entsprechend datiert.

Eine spätere Antragstellung auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat demnach grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Festlegung des Leistungsfalles. Auch der Fall, dass unmittelbar vor Antragstellung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Leistungsfall. Die Feststellung des Vorliegens einer Erwerbsminderung und der Datierung des Leistungsfalles ist immer eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung.

Nach Feststellung des Datums des Leistungsfalles werden die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erneut anhand des tatsächlichen Leistungsfalldatums geprüft.

Auf das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird verzichtet, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vorzeitige Wartezeiterfüllung).

Näheres hierzu finden Sie in unserer Broschüre unter folgendem Link auf Seite 7:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html

Zur Höhe der eventuellen Rente kann hier im Expertenforum leider keine Stellung genommen werden. Auch hierfür gibt es in unserem Internetangebot eine Broschüre unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/rente_so_wird_sie_berechnet_alte_bundeslaender.html

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12 Antworten

Schadeam 12.04.2016 | 22:27
Es macht m.E. Keinen Sinn im Forum zu spekulieren, wann im Ernstfall der Leistungsfall liegt, darauf haben Sie wenig bis keinen Einfluß. fordern Sie eine Rentenauskunft an, dann kennen Sie die Rentenhöhe. Stellen Sie den Antrag, dann entscheidet die DRV, im Ablehnungsfall bleiben Widerspruch/Klage, dort können Sie dann versuchen "Ihren passenden Leistungsfall" einzufordern. Leben ist weder Wunschkonzert noch ein Ponyhof....
rghjfam 12.04.2016 | 22:54
Sie werden keinen Einfluss auf den leistungsfall haben, vollkommen egal zu wann sie den Antrag stellen. Für solche fall Konstellation, wenn die Wartezeit von 36 in 60 nicht erfüllt ist, gibt es auch die vorzeitige Wartezeiterfüllung.
Schlaubi123am 13.04.2016 | 06:00
Wie wollen Sie die jetzt gestellte Diagnose auf 2017 datieren? Bei einem Rentenantrag werden die Unterlagen und Stellungnahmen Ihrer behandelnden Ärzte erholt. Welcher Arzt wird für sie die Unwahrheit sagen und der DRV mitteilen, dass er die Diagnose erst 2017 erstellen wird? Den Eintritt des Leistungsfalles stellt die DRV fest. Diesen können Sie sich nicht aussuchen.
Akihiroam 13.04.2016 | 07:11
Die zweite Diagnose ist noch nicht gestellt, da sie noch stattfindet. Es ist ein Diagnoseprozess von etwa einem 3/4 Jahr, welcher vermutlich im Juli oder August endet. Die Idee dahinter war nur, diesen Diagnoseprozess, nach Absprache, zu verlängern, um eine Diagnosestellung erst 2017 zu erwirken. Wenn ich Ihre Meinungen richtig verstehe, hat Nichts einen Einfluss auf die Datierung des Leistungsfalles? Auch gutwillige Bemühungen würden dabei nicht helfen, da die DRV nach erneuter sozialmedizinischer Untersuch, den Zeitpunkt nach undurchsichtigen Kriterien, datiert? Ich weiß das es spekulativ ist, dennoch bin ich darauf angewiesen herauszufinden, ob eine Neuantragsstellung unter o.g. Bedingungen, überhaupt Sinn macht. Der schlimmste Fall wäre doch eine Rückdatierung auf einen Zeitpunkt den ich nicht mehr beeinflussen kann. An welchem ich nicht die Vorraussetzungen, Pflichtbeiträge und Wartezeit, noch nicht erfüllt hatte. Dann bin ich erst nach 20 Jahren (§43 Abs. 6 SGB VI. ) berechtigt eine Em-Rente zu erhalten., vorausgesetzt ich schaffe es weitere 15 Jahre Beitragszeit zu erhalten.
Janam 13.04.2016 | 08:06
Selbst wenn die Diagnose gestellt ist, heißt es ja nicht , dass Sie nicht mehr arbeiten können. Es hört sich für mich so an, als ob Sie sogar lügen würden, nur um die Rente beziehen zu können und eine Ausrede haben,nicht zu arbeiten. Es arbeiten ja sogar schwerbehinderte Menschen unter für die für sie geeignneten Bedingungen. Ich schließe mich an. Das Leben ist kein Wunschkonzert.
???am 13.04.2016 | 08:08
Durch die AfA wurde ja bereits festgestellt, dass Sie nach ihrer Ansicht erwerbsunfähig sind. Diese Stellungnahme liegt ja aufgrund Ihres Rentenantrags wahrscheinlich der DRV vor. Von daher sehe ich es genauso wie Ihre Beraterin: Sie müssen durch eine Berufstätigkeit beweisen, dass diese Einschätzung der AfA falsch war oder Sie zumindest nicht durchgehend erwerbsunfähig waren.
Akihiroam 13.04.2016 | 08:37
Zitat von Jan anzeigenausblenden
Danke sehr für die bisherigen Antworten. Das ist eine haltlose Aussage. Ich versuche lediglich rechtskonforme Wege zu finden meine jetzige Situation zu verbessern. Wenn sie genauer gelesen hätten, hätten sie auch erkannt, dass ich mich weiterhin bewerbe, dabei aber leider bisher keinen Erfolg erzielen konnte. Rechtsauskunft werde ich demnächst einfordern, vielen dank. Für einen Weg des Widerspruches und/oder der Klage, ist sicherlich eine Rechtsschutz zu empfehlen. Gibt es dafür Empfehlungen, was diese Rechtsschutz beinhalten muss? Vorallem, so habe ich bisher erfahren, sollte diese rechtzeitig, also mindestens 3 Monate vor Antragsstellung, abgeschlossen werden, da sonst eventuelle Kosten nicht übernommen werden können.
Feliam 13.04.2016 | 10:26
Es könnte hier ganz klar ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gem §53 SGBVI vorliegen, wenn die Erwerbsminderung, die ja offensichtlich schon eingetreten ist, innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Darauf sollten Sie bei einem Rentenantrag ggf. hinweisen. Es muss dann allerdings die volle EM oder mind. eine teilweise EM mit verschlossenem Arbeitsmarkt festgestellt werden.
Schadeam 13.04.2016 | 12:01
Das wäre allerdings schon beim Antrag 2015 zu prüfen gewesen......
Akihiroam 13.04.2016 | 12:43
Vielen Dank für die weiteren Antworten. Ich werde mir Notizen, aus den gegebenen Antworten und dem Informationsmaterial, erstellen und mit einem Berater und ggf. Anwalt besprechen. Genau dies bereitet mir Sorge, da es im schlechtesten Fall, heißen könnte das ich nicht mehr die Vorraussetzungen erfülle. Scheinbar ist dies aber ein Risiko, welches ich eingehen muss und nicht mehr beeinflussen kann, außer ich gehe durch einen Widerspruch/Klage gegen diese Datierung vor.
GroKoam 13.04.2016 | 13:21
Zitat von Akihiro anzeigenausblenden
Nach Feststellung des Datums des Leistungsfalles werden die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erneut anhand des tatsächlichen Leistungsfalldatums geprüft.
Genau dies bereitet mir Sorge, da es im schlechtesten Fall, heißen könnte das ich nicht mehr die Vorraussetzungen erfülle. Scheinbar ist dies aber ein Risiko, welches ich eingehen muss und nicht mehr beeinflussen kann, außer ich gehe durch einen Widerspruch/Klage gegen diese Datierung vor.
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