Hallo Jonny,
danke für die 'auffrischende' Erinnerung - ja, sollte man wissen/behalten können ...werde ich für meine aktive Restlaufzeit bestimmt nicht mehr vergessen ;-)
Gruß
w.
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Liebe Expertin, lieber Experte aus München,
vielleicht hätte der Gesetzgeber bei Einführung der auf 36 Monate zusammengefassten Begrenzung besser die ohnehin nur mit 75 % zu bewertende ANZF bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug (mit immerhin 80 %) in Anlehnung an Abs. 4 a des § 58 SGB VI ausschließen sollen. Dann hätte es auch eines BSG-Urteils nicht bedurft und die Welt wäre wieder in Ordnung.
Aber: Auch die Gehilfen des Gesetzgebers stehen häufig unter großem Zeitdruck und können nicht alles innerhalb weniger Stunden für den erforderlichen Änderungsantrag überblicken. Insofern fühle ich mich schuldig.
Grüße in den Norden
Jonny
Sie meinen doch wahrscheinlich § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, oder?
Falls ja, folgende Anmerkung:
Unter Randziffer 23 führt das BSG aus:
"Dem LSG ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den Anrechnungszeittatbestand von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift."
Spielen Sie diese Argumentation mal mit einem Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI statt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch und versuchen Sie, die Argumentation des BSG stichhaltig zu widerlegen. Nur wenn sie das schaffen, kann man über eine Nicht-Übertragbarkeit der Urteilsbegründung auf Anrechnungszeittatbestände nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI diskutieren.
Wenn Sie es nicht schaffen, ist die Verbindliche Entscheidung der Rentenversicherungsträger wohl nicht "unausgegoren", sondern eher "folgerichtig".
Deshalb hat der Gesetzgeber das jetzt wohlmalles klargestellt lieber Experte, oder?Das BSG-Urteil erwähnt an keiner einzigen Stelle die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 3!Sie meinen doch wahrscheinlich § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, oder? Falls ja, folgende Anmerkung: Unter Randziffer 23 führt das BSG aus: "Dem LSG ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den Anrechnungszeittatbestand von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift." Spielen Sie diese Argumentation mal mit einem Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI statt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch und versuchen Sie, die Argumentation des BSG stichhaltig zu widerlegen. Nur wenn sie das schaffen, kann man über eine Nicht-Übertragbarkeit der Urteilsbegründung auf Anrechnungszeittatbestände nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI diskutieren. Wenn Sie es nicht schaffen, ist die Verbindliche Entscheidung der Rentenversicherungsträger wohl nicht "unausgegoren", sondern eher "folgerichtig".
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