Gem. § 96a SGB VI wird Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit als Hinzuverdienst berücksichtigt, und zwar der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte (positive) Gewinn. Die Tätigkeit als Schriftsteller wird ausdrücklich im § 18 EStG genannt, der Gewinn aus Ihrer Buchveröffentlichung würde also als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt dies so festgestellt und nicht nur als Hobby bewertet hat. Dies müssen Sie dann auch der Rentenversicherung melden.
Allerdings können Sie - wie KSC schon richtig festgestellt hat - einen Gewinn von 450 Euro mtl. bzw. 5400 Euro jährlich erzielen, ohne dass dies Auswirkungen auf Ihre Rente hat. Die Zeit des Schreibens wird nicht bewertet, nur der Zeitraum in dem Sie tatsächlich auch Gewinn erzielt haben.
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