Wenn Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mitteilen, ist davon auszugehen, dass zunächst geprüft wird, ob Ihr Rentenanspruch unverändert besteht. Maßgebend ist dabei die Feststellung, wieviel Arbeitsstunden Ihnen zuzumuten sind. Die tatsächliche Anzahl an Arbeitsstunden ist bei einer selbständigen Tätigkeit dagegen nicht von Bedeutung. Sollte diese Prüfung ergeben, dass weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt, ist für die Frage, ob die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird, entscheidend, wie hoch der steuerrechtliche Gewinn ist. Liegt dieser Betrag über 400 Euro, kommt ggf. eine anteilige Zahlung der Rente in Frage.