1. Bei der Rente wegen Erwerbsminderung werden für Beitrags- und Anrechnungszeiten Entgeltpunkte nur bis zum Eintritt des Monats der Erwerbsminderung ermittelt. Das beitragspflichtige Einkommen ist jedoch bis zum Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist.
2. Die regressierten Beiträge (Beiträge, die die gegnerische Haftpflichtversicherung leistet) werden erst bei der Nachfolgerente berücksichtigt. Eine regelmäßige Erhöhung Ihrer jetzigen Rente aufgrund der regressierten Beiträge erfolgt somit nicht.