Hallo Berta B.,
wenn Sie Einnahmen erzielen, die Sie als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" versteuern müssen (und das wäre bei einem Gewinn aus einer freiberuflichen Tätigkeit der Fall), dann handelt es sich um Hinzuverdienst zur EM-Rente. Dieser ist bei einer vollen EM-Rente bis 6300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei - darüber hinausgehende Beträge werden zu 40 % angerechnet. Sie müssen diese Einkünfte auf jedem Fall Ihrem RV-Träger mitteilen. Dass dann auch der Anspruch an sich hinterfragt wird, halte ich für eher unwahrscheinlich (ausschließen kann man es aber nicht). Um die Rente zu entziehen, müsste Ihr RV-Träger den Nachweis erbringen, dass Sie aufgrund einer gesundheitlichen Besserung nunmehr mind. 3 Stunden am Tag in einer arbeitsmarktüblichen Tätigkeit arbeiten könnten. Sollte sich an Ihrem Gesundheitszustand nichts geändert haben, wird davon eher nicht auszugehen sein.
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