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Experten-Antwort

Em Rente und Steuerklasse Ehepartner

von nicole 197623.02.2017 | 10:53
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, vieleicht hat hier ja jemand Erfahrung und kann mir vieleicht helfen :-) . Also ,mein Mann bezieht aufgrund schwerer Krankheit die volle Erwerbsunfähigkeitsrente unbefristet .Bisher war es bei uns so verteilt das er voll und ich einen Minijob habe ,er also Steuerklasse 3 hatte.Nun wird es langsam Zeit unser Leben umzuplanen da wir so natürlich finanziell nicht wirklich gut über die Runden kommen also werde ich natürlich mehr arbeiten müssen ,was auch ok ist .Nun könnte ich ja die Steuerklasse 3 und das Kind nehmen um Netto mehr raus zu bekommen .Jetzt meinte aber eine Dame aus unserem Lohnbüro das die Rente meines Mannes dann mit Steuerklasse 5 versteuert wird und wir in jedem Jahr mit Nachzahlungen rechnen müssen ,was mich arg verunsichert.Ist das wirklich so ? Wenn dem so ist kämen wir ja nie wieder auf einen richtig grünen Zweig kann mir hier jemand sagen wie sich das verhält beim Lohnsteuerjahresausgleich ? Dankeschön

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nicole 1976,

zu Fragen rund um das Steuerrecht muss ich Sie an Ihren Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein verweisen.

HINWEIS zum Rentenbezug:

Wir sind für Rentenbezüge im Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Je später eine Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil dieser Rente (also der Betrag, der beim Finanzamt als Besteuerungsgrundlage -quais als Renteneinkommen- angenommen wird). Dieser Betrag erhöht sich um 100% der zukünftigen Rentenanpassungen. Auch das sagt noch nichts über mgl. Steuerbelastungen aus. Fakt ist jedoch, dass je später eine Rente beginnt und je höher diese Rente ist, desto größer das Risiko evtl. Steuern zahlen zu müssen. Eine Steuerklassenänderung ändert hieran nichts, da direkt von der Rente (anders als zB beim Lohn) keine Steuern abgeführt werden. Das Risiko beim Finanzamt von Steuernachzahlungen betroffen zu sein ist also gegeben, hängt allerdings ganz entscheidend auch von weiteren Einkünften ab, von der Art der Veranlagung (alleine/gemeinsam mit Ehegatten) und von ggf. absetzbaren Sachverhalten ab. Und hier kann für qualifizierte Auskünfte nur ein Einkommensteuerfachmann helfen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wichtiger Hinweis von Bess.

Danke dafür

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@ Konrad Schießl

Ich denke man kann den Sachverhalt derart interpretieren, dass aktuell noch ein Miniob besteht. Dann wären Ihre Ausführungen korrekt. Dann hätte es keine Auswirkungen auf mgl. Sozialleistungen.

Nicole 1976 spricht allerdings davon, dass wegen der Erwerbsminderungsrente des Mannes eine Lebensneuausrichtung (wörtlich "langsam Zeit unser Leben umzuplanen") ansteht. Das heißt für mich, dass aktuell oder künftig angeplant ist den Minijob auszuweiten. Und dann sind eben die geschilderten Überlegungen sehr wohl von Bedeutung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

Konrad Schießlam 23.02.2017 | 11:50
Gleich vorne weg, bei Renten gibt es keine Steuerklassen mehr.Für den Minijob ist eben keine Steuerkarte nötig, der Arbeitgeber führt 2% vom Brutto an das Finanzamt ab, der Betrag könnte aber an Sie weiter belastet werden.Als Ehepaar sind Sie ja in der Regel gemeinsam veranlagt. der Freibetrag für das Kind kommt steuerlich bei Ihnen zum tragen. Nicht klar ist mir, was das Lohnbüro damit zu tun hat, wenn doch feststeht, Arbeitslohn wird nicht mehr bezogen, oder? Kaum denkbar, dass der steuerpflichtige Teil der Rente am Jahresende zur nachträglichen Steuerzahlung führt. MfG.
Klaraam 23.02.2017 | 12:04
Hallo Nicole 1976, dies ist ein Rentenforum, möchte Ihnen trotzdem antworten. Als erstes was Ihnen die Dame vom Lohnbüro erzählt hat stimmt nicht. Die volle Erwerbsminderungsrente unterliegt keiner Lohnsteuerklasse. Sie können entweder die Lohnsteuerklasse 3 mit Kind oder Lohnsteuerklasse 4 mit Kind wählen. Bei ihrer jährlichen Einkommensteuerveranlagung (gemeinsame) , werden Sie dann je nachdem wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist eine Rückzahlung oder etwas zurückzahlen müssen. Mein Mann und ich ist es ähnlich. Er bekommt die Erwerbsminderungsrente und ich habe die Lohnsteuerklasse 4 genommen da wir am Ende des Jahres ungern an das Finanzamt Geld zurück geben wollen. Klar wir hätten uns auch für die Lohnsteuerklasse III entscheiden können und hätten dann netto mehr gehabt, aber wie gesagt bei der Einkommensteuerveranlagung hätten wir dann wieder eine Nachzahlung gehabt. Einmal im Jahr werden die jährlichen Rentenversicherungsbeiträge von der Deutschen Rentenversicherung an das Finanzministerium übermittelt. Alles Gute. Mfg Klara
Herz1952am 23.02.2017 | 14:13
Ergänzung zur Antwort von "Klara" Es ist zu beachten, dass während des Jahres keine Steuer einbehalten wird. Spätestens dann kommt es evtl. zu einer größeren Nachzahlung bei der Jahressteuererklärung. Für Folgejahre legt dann das Finanzamt Vorauszahlungen fest (vierteljährlich in der Regel). Für die Folgejahre wird nämlich aufgrund der Steuerkennziffern (ersetzen die Steuerklasse) ebenfalls keine Einkommensteuer einbehalten.
Herz1952am 23.02.2017 | 14:14
Berichtung: es sollte "Steuermerkmale" heißen, ist aber eigentlich das gleiche wie "Kennziffer".
Herz1952am 23.02.2017 | 14:25
Hallo Konrad Schießl, Beachten Sie bitte, dass die Steuerklassen jetzt Steuermerkmale heißen und vom Finanzamt direkt dem Arbeitgeber übermittelt werden, zur Abführung evtl. Steuern Außerdem werden bei Renten und Arbeitseinkommen womöglich während des Jahres keine Steuern einbehalten (Arbeitseinkommen: (frühere) Steuerklasse III und Rentenbezug des Partners). Deshalb meinen Beitrag bitte ansehen. Gruß
Herz1952am 23.02.2017 | 14:29
Hier ausführliche Informationen für unseren Steuerfachmann K.S. :-) http://www.elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale.de/
Konrad Schießlam 23.02.2017 | 16:36
Weiterer Versuch eines Steuer Laien für Nicole. Angenommen Rentenbeginn im Jahre 2016 mit mtl. 2400 x 12 28800 Jahres- rente mit 72% 20736 zunächst steuerpflichtig, Freibetrag lebenslang 28% 8064 Euro. 20736,00 minus 03154,00 10,95 % für Kranken/Pfl.V. 00102,00 Pauschale Werbungskosten Rente, minus 00072,-- Pauschale Sonderausgaben ------------ 17410,-- zu versteuerndes Jahreseinkommem und nur 14,-- Euro Steuer Nachzahlung, da 17.304,-- in 2016 als Existenzminimum steuerfrei. Gehe davon aus, für den geringverdiener Job keine Steuerkarte, folglich auch keine Steuerklasse, wird also in die Berechnung nicht eingerechnet. Ist dies nicht so, bitte liefern sagte mal ein Minister. MfG.
Konrad Schießlam 24.02.2017 | 08:52
Hinweise, gleich welcher Art können immer hilfreich sein, auch zur Steuer. Nur, im angesprochenen Fall bringt dies nichts, bei nur Geringverdiener Job und Rente, beides beeinflusst die angesprochenen Sozialleistungen nicht, da keine Steuerkarten/Bescheinigungen und Steuerklassen gegeben sind. MfG.
Konrad Schießlam 24.02.2017 | 12:49
Schön, wie Sie die Zukunft von Nicole deuten können, ich kann dies nicht. MfG.
nicole 1976am 01.03.2017 | 09:10
Hallo , ich war jetzt leider Krankheitsbedingt länger abwesend ... erstmal recht herzlichen Dank für die vielen Antworten !!!! Auch wenn dies ein Renten - und kein Steuerforum ist Dankeschön . Vieleicht habe ich mich an der einen oder anderen Stelle etwas unglücklich ausgedrückt aber es ist so wie der Rentenexperte schon vermutete momentan arbeite ich noch geringfügig und mein Mann bezieht jetzt die volle EM Rente die Rückdatiert wurde auf Mai 2015 ! ( bis dato bekam er noch Krankengeld ) . Die Rente und mein geringfügiger Lohn reichen natürlich auf lange Sicht nicht aus ,wir sind jetzt beide grad 40 J. und ich muss somit ja auch noch ein paar Jährchen arbeiten und die Rechnungen wollen schliesslich trotzdem gezahlt werden somit werde ich jetzt meinen geringfügigen Lohn aufstocken . Deshalb habe ich natürlich als erstes meinen jetzigen AG um Aufstockung auf eine halbe Stelle gebeten und somit kam unser Lohnbüro ins Spiel welches dann meinte das würde sich nicht lohnen da ja dann ich die Steuerklasse 3 und beim Lohnsteuerjahresausgleich die Rente meines Mannes mit Steuerklasse 5 berechnet wird was folglich zu Nachzahlungen führt ,diese Aussage hatte mich sehr verunsichert,ich muss ja irgentwie das fehlende Einkommen ausgleichen . L.G. Nicole
Konrad Schießlam 01.03.2017 | 10:30
Aufstocken geht nicht, vielmehr eine Normalbeschäftigung mit den notwendigen Abzügen und nach Wahl Steuerklasse 3 oder 4.IN 4 Steuerbeginn ab 1006 mtl. Brutto, in Steuerklasse 3 erst Steuer fällig bei mtl. 1908. Die Rentenhöhe nannten Sie nicht, bei Rentenbeginn im Jahr 2015 sind es 70% steuerpflichtig. In 2017 sind es 17644 steuer befreit für Ehepaare zuzüglich der Abzüge für Lohn/ Rente. MfG.
nicole 1976am 01.03.2017 | 12:05
Dankeschön ,das ist sehr nett von Ihnen die Rente beträgt Netto 1013 Euro ( das ist der Betrag welcher monatlich auf unserem Konto landet ) ,mitAufstockung meinte ich natürlich mehr Stunden und auf Steuerkarte das wäre dann eine knappe halbe Stelle (mehr ist momentan nicht frei ) da läge mein Brutto Verdienst bei ca.1190Euro . Steuerfrei bleiben mir dann meine Sonn/Feiertags Zulagen . Hiesse dann ja das sich die 3 durchaus anbieten würde wenn ich jetzt alles richtig verstanden haben und dann hätte ich ja auch noch das Kind auf der Steuerkarte .
Konrad Schießlam 01.03.2017 | 16:18
Eine nüchterne Berechnung, passend für den Aschermittwoch. Bruttorente monatlich 1137,75 mal 13653,00. Euro 1190 mtl.Bruttorente mal 12 14280 jährlich. Abzüge Kr.Pfl.Versicherung 9,675% aus 14280 Jahresverdienst angenommen. Abzüge Kr.Pfl.Versicherung Rente 10,95% aus 13.653 Bruttorente, davon mit 70% 09557,10 14280.00 Bruttoverdienst ------------ 23837,10 zunächst steuerpflichtig 01495,00 Kr.PflV. Rente 01381,59 dto. Verdienst 01000,00 Entfernungspauschale 00540,00 50% Körperbehinderung 00102,00 Werbungskosten Rente 00072,00 Pauschale Sonderausgaben ----------- 19.318,51zu verst.Einkommen und 248 gesamte Jahressteuer, zahlbar nach Steuerantrag. MfG.
nicole 1976am 01.03.2017 | 16:37
Ich danke Ihnen von Herzen für diese grobe Rechnung das nimt mir ein wenig die Angst damit könnte ich leben es bleibt kalkulierbar . Wenn ich es dann im genauen durchrechnen lasse wird es ja vieleicht noch ein wenig weniger Körperbehinderung z.b. haben wir derzeit 80% ,die 100% sind in Bearbeitung . Vielen lieben Dank l.g.
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