Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

EM Rente und Unfallrente

von toja10.11.2021 | 12:54
1320 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Ihr Lieben, ich bekomme eine Erwerbsminderungsrente und eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft. Kann mir jemand erklären, warum meine EM Rente gekürzt wird? Herzlichen Dank

6 Antworten

-am 10.11.2021 | 13:37
Hallo Toja, besteht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, wenn beide Rente zusammen den sog. Grenzbetrag überschreiten. Der Grenzbetrag beträgt 70 % von einem Zwölftes des Jahresarbeitsverdienstes, der Ihrer Unfallrente zugrunde liegt. Dies wurde vom Gesetzgeber in § 93 SGB VI so geregelt. Offensichtlich überschreiten Sie mit Ihren beiden Renten diesen Grenzbetrag. Die genaue Berechnung finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
W°lfgangam 10.11.2021 | 21:19
Hallo toja, nun, jemand könnte Ihnen den Rentenbescheid mit der Anlage zur Anrechnung der Unfallrente UND den darin genau aufgeführten Anrechnungsablauf vorlesen ;-) Zur Selbstberechnung:/dieses Merkblatt ...aber das wollen Sie ja gar nicht wissen/daher geschenkt, nicht verlinkt. Beide Renten basieren auf Arbeit, auch Verlust von Erwerbsfähigkeit, Verdienst (-ausfall), zu ersetzendes Einkommen → letztendlich: weil es entsprechende Gesetze für die Anrechnungsvorschriften beider Leistungen gibt. Kein Rentenberater wird sich die Mühe machen, die (uralten) Hintergründe des Gesetzgebers dazu recherchieren/erläutern zu wollen. DRV ist DRV heute = basta, wir _müssen_ das anrechnen + die gesetzliche Rente ggf. empfindlich kürzen, da gibt es keinen Ermessensspielraum ...der befindet sich in Berlin durch Neugestaltung der gesetzlichen Lage :-) Gruß w.
KSCam 10.11.2021 | 21:39
1) weil es halt im Gesetz so geregelt ist. 2) Gäbe es keine Kürzung/Anrechnung, könnte es vorkommen dass jemand mit beiden Leistungen mehr hätte als er vor dem Unfall oder der Berufskrankheit netto verdient hätte. Und das ist eben politisch so nicht gewollt gewesen.
Jonnyam 11.11.2021 | 10:18
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Oh doch.... Regelungen, die Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialleistungsbereichen mit gleicher Zielsetzung in ein und demselben Leistungsfall vermeiden, sind allgemein üblich. Für das Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits enthielt schon das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (achtzehnhundertneunundachtzig) eine Regelung; in dessen § 34 hieß es: „Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigt“. An einer Kürzung der Renten aus der Rentenversicherung bei einem Zusammentreffen mit Renten aus der Unfallversicherung ist seither im Prinzip festgehalten worden. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Obergrenze, wird die Leistung aus der Unfallversicherung weiterhin in vollem Umfang erbracht, diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch so gekürzt, dass ein Überschreiten der Obergrenze vermieden wird. Nach den seit 1957 bis zum Inkrafttreten der Rentenreform 1992 geltenden Regelungen galt eine Obergrenze in Höhe von 80 % in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ArV/AnV) (95 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung) des der Verletztenrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes oder der persönlichen Bemessungsgrundlage; der günstigere der beiden Grenzbeträge war maßgebend. Bei Versicherungsfällen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor 1979 galten noch höhere Werte (85 % in der ArV/AnV, 100 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung). Jedenfalls der Grenzwert "Jahresarbeitsverdienst" war so großzügig bemessen, dass Versicherte, auch wenn deren Rente aus der Rentenversicherung teilweise zum Ruhen gebracht wurde, in typischen Fällen immer noch ungefähr 110 % des Nettoeinkommens eines vergleichbaren Versicherten erhielten. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nach dem die Leistung aus der Unfallversicherung zu erbringen ist, aber auch der Umfang der Erwerbsminderung (berufsunfähig oder erwerbsunfähig) waren für die maßgebliche Obergrenze nicht von Bedeutung. An der Entschädigungsfunktion der Verletztenrente und der Lohnersatzfunktion der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich nichts geändert. Die Obergrenze von früher 80 % wurde allerdings für Fälle mit einem Rentenbeginn nach 1991 auf 70 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes herabgesetzt, womit der gestiegenen Lohnabzugsquote Rechnung getragen wird. Bei der Frage, was als Unfallrente anzurechnen ist, bleibt anderseits erstmals ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre, hierdurch wird ein Ausgleich für den immateriellen Schaden sichergestellt. Dies führte zu Verbesserungen für Schwerbehinderte und zu einem niedrigeren Grenzbetrag bei Leichtverletzten.
Tollam 11.11.2021 | 10:45
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Oh doch....

Regelungen, die Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialleistungsbereichen mit gleicher Zielsetzung in ein und demselben Leistungsfall vermeiden, sind allgemein üblich. Für das Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits enthielt schon das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (achtzehnhundertneunundachtzig) eine Regelung; in dessen § 34 hieß es:

„Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigt“.

An einer Kürzung der Renten aus der Rentenversicherung bei einem Zusammentreffen mit Renten aus der Unfallversicherung ist seither im Prinzip festgehalten worden. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Obergrenze, wird die Leistung aus der Unfallversicherung weiterhin in vollem Umfang erbracht, diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch so gekürzt, dass ein Überschreiten der Obergrenze vermieden wird.

Nach den seit 1957 bis zum Inkrafttreten der Rentenreform 1992 geltenden Regelungen galt eine Obergrenze in Höhe von 80 % in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ArV/AnV) (95 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung) des der Verletztenrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes oder der persönlichen Bemessungsgrundlage; der günstigere der beiden Grenzbeträge war maßgebend. Bei Versicherungsfällen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor 1979 galten noch höhere Werte (85 % in der ArV/AnV, 100 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung).

Jedenfalls der Grenzwert "Jahresarbeitsverdienst" war so großzügig bemessen, dass Versicherte, auch wenn deren Rente aus der Rentenversicherung teilweise zum Ruhen gebracht wurde, in typischen Fällen immer noch ungefähr 110 % des Nettoeinkommens eines vergleichbaren Versicherten erhielten.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nach dem die Leistung aus der Unfallversicherung zu erbringen ist, aber auch der Umfang der Erwerbsminderung (berufsunfähig oder erwerbsunfähig) waren für die maßgebliche Obergrenze nicht von Bedeutung.

An der Entschädigungsfunktion der Verletztenrente und der Lohnersatzfunktion der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich nichts geändert. Die Obergrenze von früher 80 % wurde allerdings für Fälle mit einem Rentenbeginn nach 1991 auf 70 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes herabgesetzt, womit der gestiegenen Lohnabzugsquote Rechnung getragen wird. Bei der Frage, was als Unfallrente anzurechnen ist, bleibt anderseits erstmals ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre, hierdurch wird ein Ausgleich für den immateriellen Schaden sichergestellt. Dies führte zu Verbesserungen für Schwerbehinderte und zu einem niedrigeren Grenzbetrag bei Leichtverletzten.

Kein Rentenberater wird sich die Mühe machen, die (uralten) Hintergründe des Gesetzgebers dazu recherchieren/erläutern zu wollen.
Oh doch.... Regelungen, die Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialleistungsbereichen mit gleicher Zielsetzung in ein und demselben Leistungsfall vermeiden, sind allgemein üblich. Für das Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits enthielt schon das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (achtzehnhundertneunundachtzig) eine Regelung; in dessen § 34 hieß es: „Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigt“. An einer Kürzung der Renten aus der Rentenversicherung bei einem Zusammentreffen mit Renten aus der Unfallversicherung ist seither im Prinzip festgehalten worden. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Obergrenze, wird die Leistung aus der Unfallversicherung weiterhin in vollem Umfang erbracht, diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch so gekürzt, dass ein Überschreiten der Obergrenze vermieden wird. Nach den seit 1957 bis zum Inkrafttreten der Rentenreform 1992 geltenden Regelungen galt eine Obergrenze in Höhe von 80 % in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ArV/AnV) (95 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung) des der Verletztenrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes oder der persönlichen Bemessungsgrundlage; der günstigere der beiden Grenzbeträge war maßgebend. Bei Versicherungsfällen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor 1979 galten noch höhere Werte (85 % in der ArV/AnV, 100 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung). Jedenfalls der Grenzwert "Jahresarbeitsverdienst" war so großzügig bemessen, dass Versicherte, auch wenn deren Rente aus der Rentenversicherung teilweise zum Ruhen gebracht wurde, in typischen Fällen immer noch ungefähr 110 % des Nettoeinkommens eines vergleichbaren Versicherten erhielten. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nach dem die Leistung aus der Unfallversicherung zu erbringen ist, aber auch der Umfang der Erwerbsminderung (berufsunfähig oder erwerbsunfähig) waren für die maßgebliche Obergrenze nicht von Bedeutung. An der Entschädigungsfunktion der Verletztenrente und der Lohnersatzfunktion der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich nichts geändert. Die Obergrenze von früher 80 % wurde allerdings für Fälle mit einem Rentenbeginn nach 1991 auf 70 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes herabgesetzt, womit der gestiegenen Lohnabzugsquote Rechnung getragen wird. Bei der Frage, was als Unfallrente anzurechnen ist, bleibt anderseits erstmals ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre, hierdurch wird ein Ausgleich für den immateriellen Schaden sichergestellt. Dies führte zu Verbesserungen für Schwerbehinderte und zu einem niedrigeren Grenzbetrag bei Leichtverletzten.
Toll erklärt. An der Anrechnung ändert das aber gar nichts.
Heute ist wieder was los...am 11.11.2021 | 11:30
Warum? - weil es im Gesetz so geregelt ist und in Ihrem Bescheid sicher auch erläutert oder aufgeführt wird. Wie? - kann anhand der beigefügten Berechnung (mehr oder weniger) nachvollzogen werden. Bitte die Unterlagen mal von vorne bis hinten vollständig lesen. Bei Verständnisfragen den Sachbearbeiter anrufen. Danke.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026