Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Toll erklärt. An der Anrechnung ändert das aber gar nichts.Kein Rentenberater wird sich die Mühe machen, die (uralten) Hintergründe des Gesetzgebers dazu recherchieren/erläutern zu wollen.Oh doch.... Regelungen, die Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialleistungsbereichen mit gleicher Zielsetzung in ein und demselben Leistungsfall vermeiden, sind allgemein üblich. Für das Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits enthielt schon das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (achtzehnhundertneunundachtzig) eine Regelung; in dessen § 34 hieß es: „Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigt“. An einer Kürzung der Renten aus der Rentenversicherung bei einem Zusammentreffen mit Renten aus der Unfallversicherung ist seither im Prinzip festgehalten worden. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Obergrenze, wird die Leistung aus der Unfallversicherung weiterhin in vollem Umfang erbracht, diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch so gekürzt, dass ein Überschreiten der Obergrenze vermieden wird. Nach den seit 1957 bis zum Inkrafttreten der Rentenreform 1992 geltenden Regelungen galt eine Obergrenze in Höhe von 80 % in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ArV/AnV) (95 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung) des der Verletztenrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes oder der persönlichen Bemessungsgrundlage; der günstigere der beiden Grenzbeträge war maßgebend. Bei Versicherungsfällen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor 1979 galten noch höhere Werte (85 % in der ArV/AnV, 100 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung). Jedenfalls der Grenzwert "Jahresarbeitsverdienst" war so großzügig bemessen, dass Versicherte, auch wenn deren Rente aus der Rentenversicherung teilweise zum Ruhen gebracht wurde, in typischen Fällen immer noch ungefähr 110 % des Nettoeinkommens eines vergleichbaren Versicherten erhielten. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nach dem die Leistung aus der Unfallversicherung zu erbringen ist, aber auch der Umfang der Erwerbsminderung (berufsunfähig oder erwerbsunfähig) waren für die maßgebliche Obergrenze nicht von Bedeutung. An der Entschädigungsfunktion der Verletztenrente und der Lohnersatzfunktion der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich nichts geändert. Die Obergrenze von früher 80 % wurde allerdings für Fälle mit einem Rentenbeginn nach 1991 auf 70 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes herabgesetzt, womit der gestiegenen Lohnabzugsquote Rechnung getragen wird. Bei der Frage, was als Unfallrente anzurechnen ist, bleibt anderseits erstmals ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre, hierdurch wird ein Ausgleich für den immateriellen Schaden sichergestellt. Dies führte zu Verbesserungen für Schwerbehinderte und zu einem niedrigeren Grenzbetrag bei Leichtverletzten.
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