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Experten-Antwort

EM-Rente und Urlaubsabgeltung

von Anrechnung19.02.2026 | 10:09
639 Ansichten
5 Antworten
Es ist klar, dass eine Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst gilt bei Bezug einer EM-Rente. Folgender Fall: Die Urlaubsabgeltung ist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2026 fällig. Die Auszahlung erfolgt aber erst im Januar oder Februar 2027. Erfolgt die Zuordnung und Anrechnung als Hinzuverdienst dann noch im Jahr 2026 oder erst im Jahr 2027?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2026 | 09:37

Hallo Anrechnung,

 

die Urlaubsabgeltung gilt als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente ) und wird dem Jahr der rechtlichen Anspruchsentstehung( Beendigung des Arbeitsverhältnisses ) zugeordnet, nicht dem Auszahlungsjahr.

 

Beim Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2026 entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung rechtlich im Jahr 2026.

 

(Geregelt ist dies in der Vorschrift des § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG)

 

 Die spätere Auszahlung im Januar/Februar 2027 ändert daran nichts - sie wird als Hinzuverdienst dem Jahr 2026 zugerechnet, sodass die Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls im Anrechnungszeitraum 2026 gekürzt wird.

 

Dies ergibt sich weiter auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Az.B 13 R 35/17 R). Hier wird klargestellt, dass der Entstehungszeitpunkt des Anspruches auf Urlaubsgeld entscheidend für die zeitliche Zuordnung als Hinzuverdienst ist und nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses.

 

In jedem Fall sollten Sie die Urlaubsabgeltung der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich melden und auch den Rentenbescheid auf rechtlich korrekte Zuordnung prüfen.

 

Sie können hierzu auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren oder sich beratend durch einen Sozialverband-wie den Sozialverband Deutschland (SoVD ) oder den Sozialverband VdK Deutschland e.V.(VdK)- beraten lassen.

 

- Sozialverband Deutschland (SovD )

 

www.sovd.de

 

- Sozialverband VdK Deutschland

 

www.vdk.de

 

Auf den Websites der Sozialverbände finden Sie auch die regionalen Beratungsstellen der Verbände und die weiteren Kontaktdaten.

 

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen hier weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

 

4 Antworten

Heinericham 20.02.2026 | 08:25
Die Zuordnung erfolgt zum letzten Abrechnungsmonat der Beschäftigung. Somit 12/2026. VG
Na jaam 20.02.2026 | 09:25
Heinerich schrieb

Die Zuordnung erfolgt zum letzten Abrechnungsmonat der Beschäftigung. Somit 12/2026.

VG

Das kann man glauben, muss man aber nicht. Es kommt beim Hinzuverdienst immer auf den Zahltag des Geldes an. Einfach die Antwort des "DRV-Experten" abwarten.
Tja...am 20.02.2026 | 15:31
Tja... schrieb

...Peinlich Peinlich Peinlich für Sie...

PS: gerne würde ich etwas Sinnvolles beitragen, aber dafür bin ich leider viel zu doof.
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