Hallo Annemarie,
der steuerliche Gewinn aus einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich Hinzuverdienst und damit auf eine Erwerbsminderungsrente anzurechnen - in der Höhe, wie das Finanzamt ihn festgestellt hat, also ggf. auch der Veräußerungsgewinn.
Aber nur wenn das Finanzamt den steuerlichen Gewinn Ihnen (teilweise) zurechnet, liegt überhaupt Hinzuverdienst hieraus vor. Wird der Gewinn aus Photovoltaikanlage als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur bei Ihrem Ehemann berücksichtigt (entsprechende Spalte im Einkommensteuerbescheid), liegt bei Ihnen kein Hinzuverdienst vor.
Als Nachweis gilt der Einkommensteuerbescheid.