Hallo Fragetante,
wir verweisen auf die richtigen Antworten von User -_-
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Hallo Fragetante,
wir verweisen auf die richtigen Antworten von User -_-
Hallo Fragetante,
dem Einwand von Hans ist zuzustimmen (Sorry, da war ich mit meiner uneingeschränkten Zustimmung zum Beitrag von -_- wohl etwas zu schnell). Hier also nochmal die zutreffende Zusammenfassung:
Auch in Fällen wie bei Ihnen, in denen das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde und das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt worden ist, nach dem 31.08.2009 wieder aufgenommen wird und die Rente bereits vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist das sog. Rentnerprivileg anzuwenden. Das bedeutet, dass Ihre Rente als ausgleichspflichtige Person so lange nicht gemindert wird, bis aus der Versicherung des früheren (ausgleichsberechtigten) Ehegatten ebenfalls eine Rente oder eine Versorgung zu gewähren ist oder Sie selbst eine höhere Rente beziehen. Geregelt ist das im § 268a Sozialgesetzbuch (SGB) VI.
In diesen Fällen erfolgt allerdings die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG bereits nach neuem Recht.
Das bedeutet, man kann – im Gegensatz zum Recht vor dem 01.09.2009 - nicht unmittelbar erkennen, wer der eigentlich Ausgleichspflichtige oder – berechtigte ist. Der Grund liegt darin, weil nach dem neuen Recht – was nun auch bei Ihnen zur Anwendung kommt – alle Anrechte, die in der Ehezeit erworben wurden, grundsätzlich intern geteilt werden. Das heißt, jedes Anrecht wird „geteilt“ und der andere Ehegatte erhält die Hälfte dieses Anrechts.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt also davon ab, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einfließen.
Findet ein Versorgungsausgleich nur durch interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt (das heißt, durch den Versorgungsausgleich sollen nur Anrechte beider Ehegatten ausgeglichen werden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden) und wäre Ihnen als dann Ausgleichspflichtiger nur der sog. Abschlag (Betrag, um den sich Ihre Rente mindert) zu berücksichtigen, wirkt sich dieser Abschlag unter den Voraussetzungen des § 268a Abs. 2 SGB VI zunächst nicht aus. Ihre Rente würde zunächst nicht gemindert.
Wenn jedoch die beteiligten Parteien Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern erworben haben (z.B. bei der Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, privaten Lebensversicherungen etc.) und diese jeweils intern geteilt werden, muss man die Gesamtbilanz berücksichtigen. Dazu kommt, dass einige wenige Anrechte nicht intern geteilt werden (können) und hier eine sog. externe Teilung Anwendung findet. Darüber befindet im Einzelfall aber das Amtsgericht. In diesem Fall läuft es letztlich darauf hinaus, dass Ihnen erst mit der Entscheidung des Familiengerichts in Form des Beschlusses über den Versorgungsausgleich zuverlässig Auskunft gegeben werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang Ihre Rente gekürzt wird oder (noch) nicht.
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