Hallo Alexandra,
eine Witwenrente wird, wenn der Verstorbene die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, wie eine Erwerbsminderungsrente berechnet - vereinfacht gesagt. So wird auch eine sog. Zurechnungszeit ermittelt, wie auch schon Beschläge beschrieben hat.
Die Witwenrente kann als kleine oder große Witwenrente gezahlt werden. Wenn Ihre Freundin das 46. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (derzeitige Altersgrenze für Witwen und Witwer), nicht erwerbsgemindert ist oder keine Kinder unter 18 erzieht, hat sie für 24 Monate Anspruch auf die kleine Witwenrente. Bei Kindererziehung oder Erwerbsminderung wird die große Witwenrente solange geazhlt, wie Kinder erzogen werden oder die Erwerbsminderung vorliegt. Mit Vollendung des maßgebenden Lebensalters besteht der Anspruch unbefristet (es sei denn, sie heiratet wieder). Die Höhe der Rente ändert sich nicht dadurch, dass sie später selber Rente bezieht.
Auf die Rente wird eigenes Einkommen (also z.B. auch die eigene Rente) angerechnet, wenn die maßgeblichen Freibeträge überschritten werden.
Mehr Informationen können Sie auch der Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" entnehmen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.html
Mit vielen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung