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Experten-Antwort

EM Rente und zus. nicht erwerbsmäßige Pflege

von Schreiner Manuel15.02.2022 | 19:57
117 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich bin 55 Jahre und erhalte seit 2019 eine unbefristete volle EM-Rente, meine Mutter möchte gerner dass ich die nicht erwerbsmäßige Pflege 10 Std. Woche pflegegrad 4 übernehme. Können sie mir sagen, ob ich damit meine spätere Altersrente erhöhen kann oder ob dies zwecks der Zurechnungszeit nicht mehr möglich ist. Für eine Rückantwort im Voraus herzlichen Dank. M. Schreiner

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schreiner Manuel,

auf die sehr ausführlichen und aus meiner Sicht sehr richtigen Hinweise von Forumsteilnehmer "Siehe hier" möchte ich gern verweisen. Sie sollten - soweit noch nicht geschehen - möglichst ein Angebot der "Pflegeberatung"in Anspruch nehmen (wenden Sie sich dazu an die zuständige Pflege/Krankenkasse), um sowohl die praktischen als auch "versicherungstechnischen" Fragen zu klären. Bezüglich der Auswirkungen auf Ihre Rente bzw. des für Sie bisher angerechneten Werts der Zurechnungszeit können Sie sich auch gern bei der Rentenversicherung beraten lassen (Kontaktdaten finden Sie rechts unter "Beratungsstellen" oder beim Servicetelefon 0800 1000 4800).

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5 Antworten

KSCam 15.02.2022 | 20:41
Da wir den Wert Ihrer Zurechnungszeit nicht kennen, wissen wir nicht ob die Pflegebeiträge Ihre spätere Altersrente erhöhen wird. Und wie in 7 bis 10 Jahren die gesetzlichen Bestimmungen wissen Sie doch eh nicht, oder? Ist das Ihre einzige Motivation die Pflege Ihrer Mutter zu übernehmen? Die hat sich schließlich früher auch nur wegen der Kindererziehungszeit um Sie als ihr Kind gekümmert - oder?
Siehe hieram 15.02.2022 | 22:33
Hallo M.Schreiner, unabhängig davon, ob die Beiträge etwas für Ihre spätere Altersrente 'bringen', handelt es sich um eine Pflichtversicherung. D.h., die Beiträge werden für Sie bezahlt, wenn Sie die eingetragene* Pflegeperson für Ihre Mutter sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. *eingetragene Pflegeperson kann auch in Kombination mit einem Pflegedienst ein Angehöriger sein, dann würde es sich um eine Kombinationsleistung handeln, d.h. die Beiträge zur RV wären entsprechend niedriger, das auszubezahlende Pflegegeld an die Pflegebedürftige Mutter auch. Sie sollten ich hier nochmal bei der zuständigen Pflegekasse erkundigen, nachdem Sie sich auch ernsthaft überlegt haben, ob SIE die zehn Stunden -alleine- schaffen (die 'mindestens' für die RV-Beiträge notwendig sind) und vor allem aber auch, ob das für die Pflege Ihrer Mutter reicht (bei PG 4 ist ein deutlich höherer Zeitaufwand notwendig). Wie sich Beiträge auf die spätere Altersrente auswirken, können Sie in dieser Tabelle (und der darunter angebotenen Broschüre) sehen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… und wie hoch Ihre Zurechnungszeiten aus Ihrer eigenen EM-Rente berechnet wurden, können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen (unter 'EP für beitragsfreie Zeiten') und dann mit den Werten aus der Broschüre auf Seite 8 vergleichen. So ist z.B. bei PG4 und Pflegegeldanspruch die Beitragsbemessungsgrundlage zur RV 2.303,00 EUR bei Kombileistung nur 1.957,55 EUR). Wenn Ihr 'zugerechneter Verdienst' niedriger ist, wirkt sich die Pflege positiv aus, wenn er höher ist, dann nicht. Im Zweifelsfall lassen Sie sich auch noch mal von Ihrer zuständigen DRV beraten. Alles Gute!
Königam 16.02.2022 | 11:22
Und Dein Beitrag unterschreitet jeden Nutzen.
Loniam 16.02.2022 | 12:39
Pflege bei PG 4 ist ein schwerer Job. Die DRV kann jederzeit auch Dauerrenten überprüfen, bei 10 Stunden pro Woche, könnte der Gedanke entstehen, ob die EMR noch angebracht ist. Wg. ein paar Euro mehr Rente die EMR gefährden wäre mit zu riskant.
Siehe hieram 16.02.2022 | 16:50
Hallo Loni, Sie haben zwar Recht damit, dass auch eine unbefristete EM-Rente jederzeit überprüft werden kann. Wer aber eine volle EM-Rente erhält, darf eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit für bis unter drei Stunden/täglich bzw. bis unter 15 Std./wöchentlich ausüben. Eine nicht auf Erwerb ausgerichtete Pflege von Angehörigen/Nahestehenden ist aber kein Erwerbseinkommen, wird auch nicht bei einem Hinzuverdienst berücksichtigt (es gibt in diesem Sinne keinen Hinzuverdienst, denn das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu und darf bis zu dieser Höhe 'unbeschadet' an den Pflegenden weiter gereicht werden). Trotzdem sollte sich jeder, der einen Angehörigen mit PG>= 2 pflegt (insbesondere wenn er selbst gesundheitlich angeschlagen/erwerbsgemindert ist) überlegen, ob dadurch dann vor allem auch die zu leistende Pflege gewährleistet ist. Diese Entscheidung bleibt zunächst einem selbst überlassen, während dann aber die 'ausreichende Pflege' auch von der Pflegekasse überprüft wird. Und trotz der Schwere der Aufgabe handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit i.S.d. Hinzuverdienstregelungen bei EM-Renten. Die Frage selbst ging aber ja auch darum, ob die RV-Beiträge, die von der Pflegekasse dann bezahlt werden, sich rentenerhöhend auswirken, wenn man selbst EM-Rente mit Zurechnungszeit bezieht. Und dies ist nicht grundsätzlich zu bejahen, sondern hängt von den Zurechnungszeiten und deren Werten ab.
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