Hallo User Bernd,
wir möchten uns bei Ihnen entschuldigen, dass wir erst heute auf Ihre Anfrage antworten. Sie wäre, bei den vielen Anfragen in letzter Zeit, beinahe untergegangen.
Zunächst muss gesagt werden, dass der Reha-antrag nur dann als Rentenantrag gilt, wenn Sie zur Antragstellung durch Ihre Krankenkasse aufgefordert wurden. Ansonsten liegt es im Ermessen Ihres Rentenversicherungsträgers, den Reha-antrag als Rentenantrag anzusehen.
Wenn Sie, vor Weiterführung der Reha, Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, dann wird das Ende des Reha-verfahrens abgewartet, bevor über Ihr Rentenantrag entschieden wird. Es kommt darauf an, ob Sie arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen werden. Wenn Sie arbeitsunfähig entlassen werden, ist abzuwarten, wie Ihr Restleistungsvermögen durch den Arzt der Reha-klinik eingeschätzt wird.
Sobald Sie die Mitteilung von Ihrer Krankenkasse haben, dass Ihr Krankengeld endet, müssen Sie sich bei Ihrer Agentur für Arbeit melden, damit Sie weiterhin Leistungen bekommen. Ob Sie wieder persönlich vorsprechen können oder dies derzeit nur online möglich ist, können wir nicht beurteilen. Bitte informieren Sie sich. Bei der Vorsprache in der Agentur für Arbeit sollten Sie erwähnen, dass eine Reha-maßnahme geplant ist und ob Sie bereits den Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben oder nicht.
Sollten Sie erst nach Abschluss Ihrer Reha-maßnahme den Rentenantrag stellen, wird das Verfahren, bis zu einer Entscheidung, ggfs. länger dauern. Ob Sie diese Zeit verlieren wollen, ist Ihre Entscheidung.
Ob dann der erste Reha-antrag oder der G 0101 als Rentenantrag gilt, bleibt dann abzuwarten.
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