Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei einem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung z. B. am 01.12.2005 beginnt die Rente daher am 01.01.2006, wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt worden ist.
Nach der Rechtsprechung wird in Fällen, in denen die Erwerbsminderung am 1. eines Monats eingetreten ist, nicht davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzung zu Beginn des Monats (juristische Sekunde um 00:00 Uhr) erfüllt war.
Ander verhält es sich bei Altersrenten, deren Anspruchsvoraussetzung von der Erfüllung eines bestimmten Lebensalters abhängt. Ist der Versicherte am 1. eines Monats geboren, hat er die Anspruchsvoraussetzung an diesem Tag in der juristischen Sekunde um 00:00 Uhr und damit zu Beginn dieses Monats erfüllt. die Altersrente beginnt daher am 1. dieses Monats und nicht erst des Folgemonats.
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