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EM-Rente Zugangsfaktor, woher der Stichtag

von Manfred M.09.06.2013 | 03:16
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5 Antworten

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Ich wurde im Dezember 1950 geboren. Seit September 2012 erhalte ich volle EM-Rente. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wurden laut Bescheid Ende Juni 2011 erfüllt. Als Eintritt des Leistungsfalles wurde der 1. 7. 2011 im Bescheid beziffert. Bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte wurde der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor dem 1. 7. 2014 in Anspruch genommen wird, um 0,003 vermindert. Das ergibt laut Bescheid 22 Kalendermonate und einen Abschlag von 6,6 %. Meine Frage: Wie kommt es zu dem Stichtag 1. 7. 2014, von dem aus sich die Abschläge beim Zugangsfaktor gerechnet wurden? Ist dieser Stichtag korrekt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Manfred M.,

bezüglich der Rechtsvorschriften für die Zugangsfaktoren kann den bereits vorliegenden Antworten zugestimmt werden.

Nach dem Ihre Erwerbsminderungsrente ab 2012 beginnt, ist für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Übergangsvorschrift des § 264 d Sozialgesetzbuch (SGB) VI maßgebend. Hierbei tritt anstelle des 65. Lebensjahres (als Enddatum) das 63. Lebensjahr und 6 Monate (Vollendung des 63. im Dez. 2013 + 6 Mte. = 30.06.2014). Somit wird der Zugangsfaktor bis 30. 06. 2014 berechnet.

Sofern weitere Fragen zur Rentenleistung bzw. Berechnung auftreten, bitten wir Sie sich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser hat dann auch die entsprechenden Daten vorliegen. Der Ansprechpartner ist auf der ersten Seite Ihres Rentenbescheides aufgeführt.

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4 Antworten

-/-am 09.06.2013 | 18:05
Stichtag ergibt sich aus § 77 SGB VI ggf. i. V. m. Übergangsrecht des § 264d SGB VI.
Manfred M.am 09.06.2013 | 18:42
Danke für die Antwort, aber dennoch kapiere ich es nicht. Für die EM-Rente wäre die Vollendung des 63. Lebensjahres wohl maßgeblich. Das aber geschieht im Dezember 2013 und nicht im Juni 2014.
-/-am 09.06.2013 | 23:28
Bei Rentenbeginn im September 2012 gilt Übergangsrecht des § 264d SGB VI.
Manfred M.am 10.06.2013 | 00:23
Danke, jetzt habe ich die Willkür kapiert: 63 plus 6 Monate.
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