Hallo tommi,
in § 125 Abs. 1 SGB III ist geregelt, dass Anspruch auf ALG 1 auch besteht, wenn die Leistungsfähigkeit gemindert ist. Bei dieser sogenannten Nahtlosigkeitregelung leistet die Agentur für Arbeit solange, bis über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung entschieden ist.
Wird festgestellt, dass rückwirkend ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wird die Nachzahlung zunächst einbehalten und davon das gezahlte ALG 1 erstattet.
Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das ALG 1 angerechnet.
Hallo tommi,
das "normale ALG 1"und das "Nahtlosigkeits ALG 1" sind gleich hoch und werden beide bei ihrem Alter für 12 Monate geleistet. Der Unterschied liegt in den Voraussetzungen für die Gewährung. Für das "normale ALG 1" müssen Sie verfügbar sein. Sie müssen in der Lage sein, mindestens 15 Stunden pro Woche einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen. Liegt bei ihnen Arbeitsunfähigkeit vor, hätten Sie keinen Anspruch auf ALG 1. Für diese Fälle tritt das "Nahtlosigkeits ALG 1" ein.
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