Sehr geehrte/r Mager,
ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen einen Rentenantrag zu stellen und die Krankenkasse kann Sie nach § 51 SGB V nur auffordern einen Reha-Antrag zu stellen, der allerdings unter gewissen Umständen als Rentenantrag gilt. Wenn Sie der Aufforderung der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung nicht nachkommen kann diese mit Sanktionen drohen und ggf. auch die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
Grundsätzlich gilt aber, solange der Bescheid des Rentenversicherungsträgers noch nicht bestandskräftig ist (ein Monat nach Zustellung des Bescheides), können Sie Ihren Rentenantrag noch abändern, z. B. teilweise statt volle EM-Rente beantragen oder auch den Antrag ganz zurücknehmen, wenn Sie ggf. die Sanktionen der Krankenkasse in Kauf nehmen würden..
Zu den Ausführungen von "lotoscher" noch folgendes:
Bei der Einschätzung Ihres Leistungsvermögens gelten folgende Grenzen:
Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hier noch einige Hinweise zu den sog. "Arbeitsmarktrenten":
Bei einem Leistungsvermögen für zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von drei bis unter sechs Stunden, muss vom RV-Träger neben dem Gesundheitszustand (sogen. abstrakte Betrachtungsweise) auch der Arbeitsmarkt (sogen. konkrete Betrachtungsweise) berücksichtigt werden.
Die derzeit ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt (so die damalige Begründung) hat den Gesetzgeber auch für die 2001er Reform dazu bewogen, entgegen der ursprünglichen Zielvorstellung die sogen. Arbeitsmarktrenten beizubehalten.
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre medizinisch bedingt nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen. Weil aber bei diesem Personenkreis, der aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann, auch die Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist, besteht u.U. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt).
Versicherte, mit einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen, die dieses Restleistungsvermögen nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten demnach eine volle Erwerbsminderungsrente. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitsmarktrenten immer zu befristen sind, also stets "auf Zeit" geleistet werden (§ 102 Abs.2 Satz 4 SGB VI).
Dem Versicherten ist der (Teilzeit)-Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Antragstellung ein für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können. Hat der Versicherte dagegen einen Teilzeitarbeitsplatz inne bzw. bietet ihm sein Arbeitsgeber eine Kürzung seiner Arbeitszeit an oder sieht die Arbeitsverwaltung die Vermittlungschancen nicht als aussichtslos an, kommt eine Arbeitsmarktrente nicht in Betracht. Der Versicherte kann in diesen Fällen seinen Lebensunterhalt durch die teilweise Erwerbsminderungsrente und das daneben erzielte (Teil-)Arbeitsentgelt bzw. das daneben zustehende (Teil-)Arbeitslosengeld bestreiten.