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Experten-Antwort

EM-Rentenhöhe wurde falsch berechnet - Pfändung des Nachzahlbetrages

von EM-Rentner17.01.2014 | 08:46
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2 Antworten

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Hallo, mir wurde rückwirkend zu 09/12 eine EM-Rente zugesprochen. Ich war durch einen unverschuldeten Unfall schon seit Ende 2010 arbeitsunfähig. Dann hat mir mein Arbeitgeber gekündigt und ich konnte meinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Dadurch musste ich in die Verbraucherinsolvenz. Mir ist kurz nach Zusendung des EM-Rentenbescheids aufgefallen, dass in die EM-Rente falsch berechnet wurde. Dies wurde mit der DRV geklärt und es erfolgte die Neuberechnung. Von den zwischenzeitlich erfolgten Rentenzahlungen, wurde der Pfändungsbetrag immer direkt an den Treuhänder abgeführt. Nun steht mir eine Nachzahlung von ca. 500 Euro zu, die ich wohl Ende März erhalten werde. Ich habe schriftlich bei der DRV angefragt, ob diese Nachzahlungssumme auf die jeweiligen Monate angerechnet wird und sich daraus der noch anteilige Pfändungsbetrag berechnet. Oder, ob diese Nachzahlsumme Ende März "einfach" auf meine März-Rente als Aufschlag gegeben wird. Dadurch würde aber von der Nachzahlung fast alles gepfändet werden. Leider warte ich jetzt schon 6 Wochen auf Antwort. Telefonische Nachfragen führten auch nicht zur Aufklärung, die Mitarbeiter wissen es einfach nicht. Weiß vielleicht ein Experte Rat? Oder andere EM-Renter, die auch in Insolvenz sind und mal eine Nachzahlung erziehlten? Danke fürs Lesen und für eventuelle Antworten. Und Danke an die Forenbetreiber und allen, die hier mit Tipps helfen...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Rentennachzahlungen sind nicht als einmalige Geldleistung, sondern als laufende Geldleistung zu betrachten.

Das bedeutet, dass aufgrund der neu festgestellten monatlichen Nettorente ein neuer monatlich pfändbarer Betrag nach § 850 c ZPO zu ermitteln ist.

Sollte sich im Nachzahlungszeitraum aufgrund der jetzt höheren Rente auch ein höherer pfändbarer Betrag ergeben, wäre die Differenz zwischen dem bisherigen und dem jetzt neuen monatlichen pfändbaren Betrag an den Treuhänder zu überweisen.

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1 Antworten

=//=am 17.01.2014 | 10:02
Grundsätzlich werden Rentennachzahlungen wie "laufende" Leistungen behandelt. Das heißt: Wenn bisher ein Teil der Rente schon gepfändet wurde (an den Treuhänder überwiesen wurde) und sich durch die Neuberechnung der Rente ein höherer mtl. Nachzahlungsbetrag ergeben hat, ist dieser in Höhe des pfändbaren Betrages ebenfalls dem Treuhänder zu überweisen. Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO. Da nun eine höhere Rente zusteht, erhöht sich auch der pfändbare Betrag. In 10 €-Schritten ist der Nettolohn/die Nettorente in der Tabelle aufgelistet. Beispiel (bei keiner unterhaltsberechtigten Person): Bisherige Rentenhöhe 1080 € > pfändbar sind 24,47 € Neue Rentenhöhe: 1090 € > pfändbar sind 31,47 € aber bei neuer Rentenhöhe bis 1089,99 € > pfändbar weiterhin 24,47 €
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