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Experten-Antwort

EM Rentennachzahlung

von Andy6006.02.2024 | 18:36
241 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, muss ich den angefallenen EM Rentennachzahlbetrag, der "übrig" bleibt für mich, der hoch ist, v. 2017-2024 an das Finanzamt sofort schicken? Als Lohnsteuer oder Kapitalsteuer?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andy60

 

Dies ist ein Rentenforum und daher sollten sie ihre Fragen zum Steuerrecht an Steuerfachleute (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Finanzamt) richten.

Unterm Strich und bei aller Zurückhaltung möchte ich aber auf die Antwort von `Steuerrecht` besonders hinweisen. Dort wurden sehr viele gute und brauche Informationen und Verknüpfungen angeboten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

Renteam 06.02.2024 | 18:45
Wenn Sie die Nachzahlung dieses Jahr bekommen, zählt das Zuflussprinzip, also zählt das für dieses Jahr 2024 als steuerliches Einkommen. Aber auch hier gilt, das ist keine Frage für dieses Forum, wenden Sie sich damit an das Finanzamt den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Steuerrechtam 06.02.2024 | 19:10
Die als Rente geleisteten Zahlungen der DRV werden dem Finanzamt übermittelt, jeweils dem entsprechenden Kalenderjahr zugeordnet. Sofern Erstattungsansprüche Dritter darin enthalten sind, gilt in der entsprechenden Höhe die 'Erfüllungsfiktion' https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/janse… Steuerlich werden diese Beträge rückwirkend berücksichtigt. Nur der Betrag, der diese Erstattungsansprüche übersteigt, gilt dann als zum Zeitpunkt der Zahlung 'zugeflossen' und wird in dem entsprechenden Zahlungsjahr berücksichtigt. Fordern Sie sich online die gemeldeten Zahlen an: "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente)" https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ In Ihrer Einkommensteuererklärung gehören die Beträge in die Anlage R "Renteneinkünfte" https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/anl…
Keine Steuerfragen am 07.02.2024 | 06:54
Wie wäre es denn eine steuerkundige Person zu fragen? Die Rentenversicherung ist nicht für Steuerfragen zuständig.
Steuerrechtam 07.02.2024 | 17:33
Jein... in dem Fall ist es tatsächlich sinnvoll, einen Teil der Nachzahlung für einen guten Steuerberater zu investieren. Das Finanzamt selbst darf nicht 'beraten'. Die buchen einfach. Und wenn das Finanzamt die rückwirkenden Steuerbescheide nur anhand der nachträglich gemeldeten Rentenzahlung korrigiert, dann kann es richtig teuer werden. Denn rückwirkend waren ja anscheinend noch Beträge 'unter Progressionsvorbehalt' (z.B. 'Lohnersatzleistungen' wie Krankengeld oder ALGI) mit drin (sonst würde die gesamte Nachzahlung erst in dem Jahr steuerpflichtig, in dem es nachbezahlt wurde). Und wenn das FA also nur nach Datenübermittlung korrigiert... nun denn... ein Steuerberater lohnt sich in dem Fall!! Auch deshalb ja auch der bereits gegebene Tipp, sich von der DRV zuschicken zu lassen, was gemeldet wurde.
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