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Experten-Antwort

EM-Rente/Steuerfreibetrag GdB 40

von SF09.10.2017 | 20:17
2129 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum, folgender Sachverhalt: - volle EM-Rente - keine Nebenbeschäftigung/kein sonstiges Einkommen - GdB 40 lt. Feststellungsbescheid(ohne SB-Ausweis/ohne Merkzeichen/ohne Bescheinigung) Kann man aufgrund der GESETZLICHEN RENTE den Steuerfreibetrag (Pauschale) bei der EStErkl. geltend machen? Vielen Dank und LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo SF,

Steuerberatung darf die DRV nicht ausführen. wir geben nur allgemeingültige Informationen. Bitte wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

21 Antworten

W*lfgangam 09.10.2017 | 20:33
Hallo SF, Sie sind hier in einem Forum, das Rentenfragen beantwortet. Was wie warum bei einer EStErkl. zu deklarieren ist/gar welche steuerlichen Freibeträge geltend gemacht werden können, ist sicher in einem Steuer-Forum, von Ihrem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein, einem Fachanwalt für Steuerrecht besser zu beantworten, als von uns nur 'Renten-Fuzzis' ;-) Es würde Ihnen nicht weiterhelfen, wenn ich Ihnen sagen würde: legen Sie vorsorglich 0 – 2000 EUR für die Steuernachzahlung zurück ...und so unscharf wollten Sie es dann doch nicht wissen :-) Gruß w.
Konrad Schießlam 15.10.2017 | 15:34
Dies zu beantworten ist keine Steuerberatung. Es gibt folgende Pauschbeträge für Behinderung: 25 und 30% 310 Euro, 35 und 40% 430,45 und 50 570, 55 und 60 720, 65 und 70 890, 75 und 80 1060, 85 und 90 1230, 95 und 100 % 1420, hilflos oder blind 3700. Bezweifle überhaupt ob Steuer anfällt. MfG.
Konrad Schießlam 15.10.2017 | 15:34
Dies zu beantworten ist keine Steuerberatung. Es gibt folgende Pauschbeträge für Behinderung: 25 und 30% 310 Euro, 35 und 40% 430,45 und 50 570, 55 und 60 720, 65 und 70 890, 75 und 80 1060, 85 und 90 1230, 95 und 100 % 1420, hilflos oder blind 3700. Bezweifle überhaupt ob Steuer anfällt. MfG.
Nixbossam 15.10.2017 | 19:30
Langsam... bei GdB unter 50 müssen noch andere Bedingungen erfüllt sein. Aber vermutlich keine Steuerpflicht, es denn weitere Einkommen sind vorhanden.
Genervteram 15.10.2017 | 19:43
Vermutlich keine Steuerpflicht? Keine wirklich befriedigende Antwort oder? Dann besser doch einen Steuerberater einschalten!
Konrad Schießlam 16.10.2017 | 11:33
Vielleicht befriedigt Sie dies,eine andere Befriedigung ist mir nicht möglich. Für das Jahr 2017 gelten 8820 steuerfreies Existenzminimum.Angenomen Rentenbeginn in 2017 und 1200 monatliche Bruttorente Euro 14400- 26% 3744, verbleiben 10656,00 steuerpflichtig, minus -1577,00 8.40 und 2,55% Kr.und Pflegeversicherung -0400,-- Behinderung lt.Tabelle -0102,-- Werbungskosten Rente -0036,-- Pauschbetrag Sonderausgaben -------- 8.541,-- zu versteuerndes Einkommen, ergo ,keine Steuer. MfG.
kleiner Rentneram 16.10.2017 | 11:52
Hallo Herr Konrad Schießel! wie sieht es den aus wenn man eine NV-Bescheinigung von Finanzamt besitzt.....und mal ein paar hundert Euro über der Freigrenze liegt......bekommt dass das Amt auch mit.....oder fällt so was unter den Tisch.....gut gläserne Steuerbürger sind wir ja schon....aber volle Einsicht haben die Herren ja noch nicht..... LG Der kleine Rentner
Konrad Schießlam 16.10.2017 | 15:45
Gehe davon aus, die Freistellungsbescheinigung wurde bei der Bank eingereicht. Ist dies so, mussten Sie ja bei der Beantragung Ihre Bezüge offen legen, als Beweis, dass noch mehr Zins als jährlich 801/ 1602 led./vh. Platz hat. Wir dass Existenzminimum plus Abzüge durch höhere Zinsen überschritten, ist dies Ihre Pflicht, die Bescheinigung von der Bank zurückholen, sonst laufen Sie Gefahr, dass eines Tages dies bemerkt wird und Sie wegen Steuerbetrug belangt werden. MfG.
Konrad Schießlam 16.10.2017 | 15:45
Gehe davon aus, die Freistellungsbescheinigung wurde bei der Bank eingereicht. Ist dies so, mussten Sie ja bei der Beantragung Ihre Bezüge offen legen, als Beweis, dass noch mehr Zins als jährlich 801/ 1602 led./vh. Platz hat. Wir dass Existenzminimum plus Abzüge durch höhere Zinsen überschritten, ist dies Ihre Pflicht, die Bescheinigung von der Bank zurückholen, sonst laufen Sie Gefahr, dass eines Tages dies bemerkt wird und Sie wegen Steuerbetrug belangt werden. MfG.
W*lfgangam 16.10.2017 | 19:18
Zitat von kleiner Rentner anzeigen
Hallo kleiner Rentner, das ist immer nur eine kurzzeitige Momentaufnahme unter Berücksichtigung der aktuellen Einkünfte (keine Veränderung!) und der aktuell gleichbleibenden (Steuer)Rechtslage. Viele Rentenempfänger, die auf die Nichtveranlagungsbescheinigungen vor 2005 gebaut haben, konnten schon in der Vergangenheit (2010 ff.) Nachforderungen beklagen, weil sie meinten, das bleibt bis zum Abgesang so. Das nächste 'Rudel von Steuerhinterziehern' neuer/erstmals steuerpflichtiger Rentner wird ob der hohen Rentenanpassung 2016 'demnächst' eine Klagelied anstimmen, wenn die Finanzbehörden 'Rasterfahndung' machen/die gemeldeten Einkünfte schlicht mal mit Nicht-Steuererklärungen abgleichen. Denn, der steuerpflichtige Anteil der Rente erhöht sich von Jahr zu Jahr ...mit jeder Rentenanpassung. Gestern noch steuerfrei, im neuen Jahr steuerpflichtig. Auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie Ihre Einkünfte + Steuerfreibeträge sowie Veränderungen direkt vom Finanzamt bewerten lassen, Modellberechnungen helfen Ihnen da nicht wirklich weiter, wenn Sie nicht gerade im 'Minirenten-Bereich' liegen – die z. B. von KS genannten Einkommensgrenzen zz. (noch) unterschreiten. Gruß w.
SFam 18.10.2017 | 00:39
Ihre Beiträge sind interessant, aber kein Antwort auf meine Frage. Trotzdem vielen Dank und LG
Konrad Schießlam 18.10.2017 | 10:46
Wolfgang, großer Gegner, hier Steuer Fragen zu erörtern, spielt mit Steuer Fragen. Belegbar , Habe 65.8232 EP, meine Frau 23.7333 EP, seit 2005 meine NV.Bescheinigung über 8.000 jährlich nach wie vor gültig. Unerklärlich auch der Hinweis von "Nixboss am 15.10. 2017" Bei 40% Behinderung müssen noch andere Bedingungen erfüllt sein, ja welche denn! MfG.
Nixbossam 18.10.2017 | 10:56
Für Menschen mit einem GdB unter 50 gibt es allerdings eine Einschränkung. Sie bekommen den Behinderten-Pauschbetrag nur in der oben genannten Höhe, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist: •Sie haben aufgrund der Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, zum Beispiel eine Unfallrente, oder andere laufende Bezüge. Achtung: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu. •Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden.
Nixbossam 18.10.2017 | 11:04
Kurz und knapp, die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Nein
Angelaam 19.10.2017 | 08:47
Kurz und knackig; Blödsinn.
Mein_Schätzeleinam 19.10.2017 | 09:13
Kurz und knapp, die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Nein
Kurz und knackig; Blödsinn.
Kurz und Knapp "Blödsinn"
Sturkoppam 19.10.2017 | 09:50
Hallo SF, sie geben bei der Steuererklärung nur den Grad der Behinderung an, plus evtl. vorhandener Merkzeichen.(Mantelbogen Seite3) Ob der Steuerpauschbetrag dann angerechnet wird entscheidet dann das Finanzamt. In ihrem Fall wohl eher nicht. Grundl. §33b EStG
Konrad Schießlam 19.10.2017 | 09:57
Es steht außer Frage, der Pauschbetrag bei 40% Behinderung wird anerkannt, schon x mal praktiziert. MfG.
Konrad Schießlam 19.10.2017 | 09:57
Es steht außer Frage, der Pauschbetrag bei 40% Behinderung wird anerkannt, schon x mal praktiziert. MfG.
Konrad Schießlam 19.10.2017 | 09:57
Es steht außer Frage, der Pauschbetrag bei 40% Behinderung wird anerkannt, schon x mal praktiziert. MfG.
Genervteram 19.10.2017 | 11:10
Aufgrund der unterschiedlichen, häufig im Konjunktiv gehaltenen Antworten, kann man nur wieder zusammenfassend sagen: Dies ist ein Rentenforum und kein Forum für Steuerrecht!!
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