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Experten-Antwort

EM-Rentner früher in Schwerbehindertenrente ?

von 196210.03.2011 | 09:20
6455 Ansichten
16 Antworten
Guten Tag, bin GDB 80. 1962 geboren. 35 Beitragsjahre erfüllt. Wenn ich eine befristete oder unbefristete EM-Rente bekäme, könnte ich dann früher in die Schwerbehinderten-Rente gehen ? Oder auch erst frühestens mit 61 Jahren und 8 Monaten, bei höchsten Abschlägen ? Danke 1962

4 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 10.03.2011 | 10:43

Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht unabhängig davon, ob Sie zuvor eine EM-Rente erhalten haben oder nicht. Das Recht auf eine Schwerbehindertenaltersrente verwirken Sie (sofern die Voraussetzungen für die Altersrente vorliegen) durch einen abgelehnten EM-Rentenantrag selbstverständlich nicht.

Nur um noch einmal auf Ihre Ausgangsfrage zurückzukommen und ggf. Missverständnisse auszuräumen: Aufgrund der Tatsache, dass man sowohl schwerbehindert als auch erwerbsgemindert ist, gibt es keinen früheren Altersrentenbeginn. Eine Voraussetzung (Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung) ist ausreichend. Für Denjenigen, der "nur" schwerbehindert oder erwerbsgemindert ist, ergibt sich (bei ansonsten gleichen Daten) derselbe Rentenbeginn wie für denjenigen, der schwerbehindert und erwerbsgemindert ist.

Experten-Antwortam 10.03.2011 | 10:04

Zur Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen handelt es sich um eine Grundvoraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Schwerbehinderung (mind. GdB 50%) ODER eine Erwerbsminderung vorliegt.

Aufgrund der Tatsache, dass evtl. zusätzlich zur Schwerbehinderung eine EM-Rente hinzutritt, ergibt sich kein (noch) früherer Rentenbeginn. Der Umstand, dass beide o.g. Voraussetzungen vorliegen, ermöglicht keine Günstigerstellung im Vergleich zu Versicherten, bei denen lediglich eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. Es verbleibt hinsichtlich des Rentenbeginns bei der geltenden Regelung.

Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft zusenden.

Experten-Antwortam 10.03.2011 | 10:04

Zur Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen handelt es sich um eine Grundvoraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Schwerbehinderung (mind. GdB 50%) ODER eine Erwerbsminderung vorliegt.

Aufgrund der Tatsache, dass evtl. zusätzlich zur Schwerbehinderung eine EM-Rente hinzutritt, ergibt sich kein (noch) früherer Rentenbeginn. Der Umstand, dass beide o.g. Voraussetzungen vorliegen, ermöglicht keine Günstigerstellung im Vergleich zu Versicherten, bei denen lediglich eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. Es verbleibt hinsichtlich des Rentenbeginns bei der geltenden Regelung.

Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft zusenden.

Experten-Antwortam 11.03.2011 | 09:21

Ich gebe dem aktuellen Beitrag von "-_-" unbedingt Recht!

Aufgrund des angegebenen Geburtsjahrganges ist eine vorliegende Erwerbsminderung allein unerheblich.

Meine bisher gemachten Aussagen gelten daher für einen entsprechend früher geborenen Personenkreis!

Beim vorliegenden Sachverhalt werden die persönlichen Voraussetzungen daher aufgrund des bestehenden GdB von 80% erfüllt, sofern dieser auch zum Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns weiterhin besteht bzw. dann noch mind. 50% beträgt.

12 Antworten

Klemensam 10.03.2011 | 10:10
Die Zuerkennung einer EM-Rente für einen bereits Schwerbehinderten hat keine Auswirkungen auf einen früheren Eintritt in die "Schwerbehindertenaltersrente."
sabam 10.03.2011 | 11:10
Eine kleine Berichtigung scheint mir hier angebracht. ;) Der Fragensteller gibt an 1962 geboren zu sein. Das heißt, dass für ihn Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur dann besteht, wenn bei ihm zum Zeitpunkt des Rentenbeginns(zusätzlich zur erfüllten Wartezeit von 35 Jahren) Schwerbehinderung vorliegt. Das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (nicht Erwerbsminderung) reicht nur noch bei Versicherten, die vor dem 01.01.1951 geboren sind (§ 236a Abs. 3 SGB VI). Da
1962am 10.03.2011 | 11:24
sab schrieb

Nach dem aktuell geltenden Recht ja.

Zu finden in § 236a Absatz 2 SGB VI

Die Bedingung 35 Jahre Einzahlung habe ich 2013 erfüllt. So steht es auch in meiner Rentenauskunft die ich bereits habe. Zur Vereinfachung der Fragestellung habe ich halt geschrieben, daß ich die 35 Jahre schon voll hätte. 1962
1962am 10.03.2011 | 10:23
Erst einmal Danke für die Antworten. Das ist bedauerlich. Wenn ich nun einen EM-Rentenantrag stelle und der abgelehnt wird. Auch im Widerspruchsverfahren erfolglos bin. Ich jedoch der festen Überzeugung bin, nicht mehr arbeiten zu kann und kündige. Ich überbrücke irgendwie die restlichen 13 Jahre bis ich ca. 62 bin. Bekomme ich dann bei Antragsstellung die Schwerbehindertenrente ? Oder habe ich die irgendwie verwirkt, obwohl ich die 35 Arbeitsjahre voll habe ? 1962
1962am 10.03.2011 | 11:35
Ich glaube, ich muß noch was anmerken wie mir gerade aufgefallen ist. Mein GDB 80 ist unbefristet. Der kann mir also nicht mehr weg genommen werden. Da bei mir noch eine OP nächstes Jahr ansteht, werde ich danach GDB 100 unbefristet bekommen. Das ist schon sicher. Denn es ist unmöglich, daß sich meine Schwerbehinderung jemals wieder verringert.
sabam 10.03.2011 | 12:16
@1962 Meine Anmerkung habe ich eigentlich weniger wegen Ihnen gemacht, sondern für die "stillen Mitleser", da sich für mich die Beiträge des Experten so lesen, also ob neben der Erfüllung der Wartezeit eben auch das alleinige Vorliegen von Erwerbsminderung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausreichen würde. Das ist aber -wie ich oben schon geschrieben habe- nicht der Fall.
Anitaam 10.03.2011 | 16:20
Alles unter der Voraussetzung, dass die Gesetzeslage dann die gleiche ist wie heute! Ich würde mich darauf nicht verlassen...
1962am 10.03.2011 | 20:36
Anita schrieb

Alles unter der Voraussetzung, dass die Gesetzeslage dann die gleiche ist wie heute! Ich würde mich darauf nicht verlassen...

Tja, das ist wahrscheinlich die real existierende größte Gefahr. Rechtsicherheit war Gestern und Vertrauensschutz wird immer kürzer.............
-_-am 10.03.2011 | 20:58
:P Experte leider auf dem Holzweg! Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres (mit Abschlägen) möglich. Ab Jahrgang 1952 ist die vorliegende Schwerbehinderung Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung hat diese Altersrente dann nichts mehr zu tun!!! http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__37.html… Das Übergangsrecht findet sich unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__236a.html… , gilt aber für den Jahrgang 1962, um den es hier ging, nur hinsichtlich der Altersgrenze. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben. Nicht traurig sein, Experte. Dem Gesetzeswirrwarr sind schon mehr Leute auf den Leim gegangen.
sabam 11.03.2011 | 13:33
Nach dem aktuell geltenden Recht ja. Zu finden in § 236a Absatz 2 SGB VI
1962am 11.03.2011 | 13:24
Jetzt muß ich doch noch was fragen: In meinem Fall GdB 80, 35 Beitragsjahre, September 1962 geborener, kann ich die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen frühestens mit "61 Jahre und 8 Monate" in Anspruch nehmen. Habe ich das richtig im Kopf ? 1962
-_-am 11.03.2011 | 18:08
1962 schrieb

Jetzt muß ich doch noch was fragen:

In meinem Fall

GdB 80,

35 Beitragsjahre,

September 1962 geborener,

kann ich die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen frühestens mit

"61 Jahre und 8 Monate"

in Anspruch nehmen.

Habe ich das richtig im Kopf ?

1962

:P Wenn an der Tabelle und den gesetzlichen Bestimmungen nicht noch 275 Änderungen durch unsere ach so pfiffigen Bundestagsabgeordneten und deren schlaue Gesetzgebung vorgenommen werden, gilt weiterhin das: Anhebung Altersgrenze auf ...... 64 Jahre und 8 Monate Inanspruchnahme frühestens ab 61 Jahre und 8 Monate Für die vorzeitige Inanspruchnahme gibt es 0,3% Abzug für jeden Kalendermonat früheren Rentenbezugs. Die weiteren Bedingungen ergeben sich aus dem Absatz 1 der Bestimmung. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__236a.html…
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